An alle Geflügelhalter im Landkreis Barnim

Aufhebung der Tierseuchenallgemeinverfügung zum Schutz vor der Einschleppung des Erregers der Geflügelpest - Subtyp H5 – in Hausgeflügelbestände vom 27. September 2023

8. Mai 2024

Die zur Vermeidung der Ein- oder Verschleppung des Geflügelpesterregers durch Wildvögel in Hausgeflügelbestände im Landkreis Barnim getroffenen Anordnungen werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Hinweis:
Germäß § 3 Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) haben weiterhin alle Geflügelhalter sicherzustellen, dass

  • Geflügel nur an Stellen gefüttert wird, die für wildlebende Vögel nicht zugänglich sind,
  • Geflügel nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt wird und
  • Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist beim Landkreis Barnim, Der Landrat, Am Markt 1, 16225 Eberswalde, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Der Widerspruch kann auch durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur eingelegt werden. Für diesen Fall verwenden Sie bitte die E-Mail-Adresse rechtsbehelf@kvbarnim.de
Ferner kann der Widerspruch als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) eingelegt werden.

Daniel Kurth
Landrat

Zum Download

Aufhebung der Tierseuchenallgemeinverfügung zum Schutz vor der Einschleppung des Erregers der Geflügelpest - Subtyp H5 – in Hausgeflügelbestände vom 27. September 2023