Änderungen im Jagdrecht

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Neue Regeln für Jagdausübungsberechtigte ab 1. Juni 2024

29. Mai 2024

Am 1. Juni 2024 tritt die neue geänderte Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg in Kraft. In der Verordnung wurden im Wesentlichen folgende Änderungen vorgenommen:

  1. Für die Wildarten Rot-, Dam-, Muffel- und Rehwild wird zukünftig während der sensibelsten Phase der Aufzuchtzeit der Jungtiere im Juni und Juli eine Sommerschonzeit eingefügt. Für die weiblichen Tiere der genannten Arten gilt die Schonzeit bereits in diesem Jagdjahr. Währenddessen dürfen die einjährigen männlichen Tiere und die Rehböcke noch bejagt werden. Dies regelt eine entsprechende Übergangsvorschrift. Ab dem Jagdjahr 2025/26 gilt die Sommerschonzeit dann auch für die männlichen Tiere der o.g. Wildarten. So bekommen die Muttertiere die notwendige Ruhe für die ersten Lebenswochen der Jungtiere. Außerdem ist so eine irrtümliche Erlegung eines führenden Muttertiers durch die Schonzeit für alle weiblichen Stücke ausgeschlossen. Nach Information des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz werden die möglichen Auswirkungen der Sommerschonzeit auf Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft einer Evaluation unterzogen.
     
  2. Im Winter ist die Bejagung der Schalenwildarten bis zum 31. Januar vorgesehen. Ab dem 1. Februar gilt für die meisten Wildarten in Brandenburg die Schonzeit. Weiterhin erhalten Ringeltaube und Stockente erstmalig eine landesrechtliche Jagdzeit. Für Ringelgänse, Rebhühner und sämtliche Entenarten mit Ausnahme der Stockenten gilt eine ganzjährige Schonzeit. Nach der Roten Liste für Brutvögel des Landes Brandenburg sind die Bestände von Rebhuhn sowie von den bisher noch bejagbaren Tafel- und Krickenten gefährdet oder gar vom Aussterben bedroht, was ein Management zur Erhaltung dieser Arten im Sinne des Naturschutzrechts erforderlich macht.
     
  3. Bisam und Nutria unterliegen ab dem 1. Juni 2024 nicht mehr dem Jagdrecht. Das Management dieser invasiven Arten wird in Zukunft durch die Gewässerunterhaltungsverbände koordiniert. Hier ist beabsichtigt, dass die Jägerinnen und Jäger sich weiterhin an der Minimierung von Schäden durch Nutria oder Bisam an Hochwasserschutzanlagen und Deichen beteiligen können.
     
  4. Abweichend vom Bundesrecht wird in Brandenburg ein grundsätzliches Verbot von Totschlagfallen im Rahmen der Jagd eingeführt. Lebendfallen, die ein Freilassen von Fehlfängen ermöglichen, bleiben weiterhin erlaubt.
     
  5. Die Bejagung invasiver Wildarten wird durch den Einsatz von Nachtjagdtechnik erleichtert: So dürfen zusätzlich zum Schwarzwild zukünftig auch Marderhunde und Waschbären mit Hilfe von Nachtsichttechnik für Zielfernrohre bejagt werden.
     
  6. Die Abschussplanung für die Jagdbezirke ist zukünftig ausschließlich in digitaler Form bis zum 15. März des Jahres bei der unteren Jagdbehörde einzureichen.

Die Verordnung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg vom 23. Mai 2024 veröffentlicht: https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/public/gvbldetail.jsp?id=10546