Zulassung von Handlungen in Naturschutzgebieten
In Schutzgebieten bestehen meist besondere naturschutzrechtliche Verbote. Dazu zählen u. a.:
- das Befahren oder Betreten von Flächen außerhalb von Wegen
- das Befahren von Wald- und Feldwegen
- Hunde ohne Leine laufen zu lassen
- die Errichtung baulicher Anlagen
- das Abschneiden oder Beschädigen von Pflanzen
- Zelten und Feuer anmachen
- motorbetriebene Boote zu benutzen usw.
Unter bestimmten Voraussetzungen, die je nach Schutzgebiet unterschiedlich sind, können von diesen Verboten Befreiungen erteilt werden. Zuständig ist die untere Naturschutzbehörde.
Der Antrag muss folgende Mindestangaben enthalten:
- Beschreibung des Vorhabens
- Begründung des Vorhabens
In der Regel sind die Unterlagen 8-fach einzureichen.
- jeweilige Schutzverordnung
- § 33 BNatSchG
- § 67 BNatSchG
Dirk Schuster
Sachgebiet Natur- und Denkmalschutzbehörde
03334 214 1543
Christine Klemann
Sachgebiet Natur- und Denkmalschutzbehörde
03334 214 1531
Nadine Morgenstern
Sachgebiet Natur- und Denkmalschutzbehörde
03334 214 1540
David Pächnatz
Sachgebiet Natur- und Denkmalschutzbehörde
03334 214 1582
Antje Reetz
Sachgebiet Natur- und Denkmalschutzbehörde
03334 214 1537
Julia Winterfeldt
Sachgebiet Natur- und Denkmalschutzbehörde
03334 214 1541