Straßenaufsicht und Straßenbaubehörde für Kreisstraßen
Soweit nicht die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten sind, werden für die Kreisstraßen die Aufgaben der Straßenbaubehörde durch den Landkreis Barnim wahrgenommen.
Darüber hinaus erfolgt hier die Wahrnehmung der Straßenaufsicht als allgemeine untere Landesbehörde, soweit nicht das Ministerium als oberste Straßenaufsichtsbehörde oder der Landesbetrieb Straßenwesen die Aufsicht über die Landstraßen, die nicht in der Baulast des Landes stehen, führt.
In diesem Rahmen ist die untere Straßenbaubehörde zuständig für die Widmung der Straßen deren Straßenbaulastträger sie ist (Kreisstraßen soweit nicht die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten sind), die Umstufung und die Einziehung von Straßen.
- §§ 6, 7, 8 und 44 ff. Brandenburgischen Straßengesetz - BbgStrG