Rote Dauerkennzeichen / Händlerkennzeichen
Das rote Dauerkennzeichen / Händlerkennzeichen darf nur für folgende Fahrten verwendet werden:
1. Prüfungsfahrten: die Fahrt zur Durchführung der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück.
2. Die Probefahrt: die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges
3. Die Überführungsfahrten: die Fahrt zur Überführung des Fahrzeuges an einen anderen Ort.
Eine Verwendung der roten Kennzeichen für Nebenzwecke ist nicht zulässig bei:
Vergnügungsfahrten, ständige Nutzung des Fahrzeuges im Straßenverkehr, Nutzung von Arbeitsmaschinen, Transport von Gütern, Überlassung der Kennzeichen an Dritte außerhalb des Geschäftsbereiches u.a.
erstmalige Erteilung (1 Jahr befristet):
- Gewerbeanzeige im Original oder als beglaubigte Kopie
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (nicht älter als 3 Monate)
- EVB-Nummer von der Versicherung für Rote Dauerkennzeichen
- Bankverbindung (IBAN/BIC) zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
erstmalige Verlängerung (1. Jahr befristet):
- Gewerbeanzeige im Original oder als beglaubigte Kopie
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (nicht älter als 3 Monate)
- bestehendes Fahrzeugscheinheft und Fahrtenverzeichnis (Fahrtenbuch)
- (beide) Kennzeichentafel(n)
- Bankverbindung (IBAN/BIC) zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- ggf. EVB-Nummer von der Versicherung für Rote Dauerkennzeichen, wenn nach Ablauf der Befristung
ab 2. Verlängerung:
- Gewerbeanzeige im Original oder als beglaubigte Kopie
- bestehendes Fahrzeugscheinheft und Fahrtenverzeichnis (Fahrtenbuch)
- (beide) Kennzeichentafel(n)
- Bankverbindung (IBAN/BIC) zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- ggf. EVB-Nummer von der Versicherung für Rote Dauerkennzeichen, wenn nach Ablauf der Befristung