Prostituiertenschutzgesetz

Das Ordnungsamt, die Gewerbefachaufsicht, ist Ansprechpartner und zuständig für Informations- und Beratungsgespräche, sowie für die Anmeldung von Prostituierten (m/w/d). Sie erhalten hier gemäß § 5 ProstSchG die Anmeldebescheinigung sowie auf Wunsch zusätzlich eine Aliasbescheinigung. 

Ihre persönlichen Daten werden sicher und vertraulich gemäß § 34 ProstSchG behandelt.

In Deutschland gelten seit dem 1. Juli 2017 neue Regeln für Prostituierte und für Prostitutionsbetriebe. Grundsätzlich ist die freiwillig ausgeübte Prostitution in Deutschland erlaubt. Als Prostitution bezeichnet man das Erbringen sexueller Dienstleistungen, also sexueller Handlungen, gegen ein Entgelt, wenn dabei mindestens noch eine andere Person anwesend ist.

Prostitution wird auch "Sexarbeit" oder "Sexwork" genannt. Das gesetzliche Mindestalter für Prostitution liegt bei 18 Jahre. Für Minderjährige ist die Ausübung von Prostitution verboten. Verboten sind in ganz Deutschland außerdem Zuhälterei und Ausbeutung, genauso wie Zwangsprostitution, Menschenhandel und sexueller Missbrauch von Minderjährigen. Wer dagegen verstößt, macht sich strafbar.

Das Prostitutionsgesetz und das neue Prostituiertenschutzgesetz gelten in ganz Deutschland für alle Prostituierten, ihre Kundinnen und Kunden und Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsgewerbe.

  • Passbild (zwei)
  • Gültiger Pass, Personalausweis, Passersatz
  • Aktuelle Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung
  • Ggf. Aufenthaltstitel, Aufenthaltsgestattung oder Duldung
  • Ggf. Schwangerschaftsbescheinigung

Jan Fritsche

Gewerbeaufsicht

03334 214 - 1411

Annette Brauns

03334 214 1404

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