Öffentlich-rechtliche Namensänderungen
Das Ordnungsamt im Landkreis Barnim ist Ansprechpartner für Fragen in Bezug auf öffentlich-rechtliche Namensänderungsverfahren.
Mo. | 09:00 - 15:00 Uhr | nach Vereinbahrung |
Di. | 09:00 - 18:00 Uhr | |
Mi. | geschlossen | |
Do. | 09:00 - 15:00 Uhr | nach Vereinbahrung |
Fr. | 09:00 - 12:00 Uhr | nach Vereinbahrung |
Öffentlich-rechtliche Namensänderungen
Allgemeines
Die Namensführung einer Person ist durch entsprechende Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§§1616 ff BGB) umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt. Bei familienrechtlichen Vorgängen (Geburt, Eheschließung, Ehescheidung u.s.w.) bietet das BGB einen umfassenden Spielraum namensrechtlicher Möglichkeiten an. Mit diesen Regelungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers alle namentlichen Fragen abschließend geregelt sein. Das heißt, dass die öffentlich-rechtliche Namensänderung Ausnahmecharakter hat. Der Gesetzgeber hat bewusst diese Grenze gezogen, damit das bürgerliche Recht nicht umgangen werden kann. Aufgrund dieser Nachrangigkeit des öffentlich-rechtlichen Namensrechts ist zunächst zu prüfen, ob eine Namensänderung nicht durch eine namensgestaltende Erklärung nach bürgerlichem Recht erreicht werden kann. Hierzu kann das für sie zuständige Standesamt umfassend Auskünfte erteilen.
Öffentlich-rechtliche Namensänderung
Im deutschen Namensrecht gibt es grundsätzlich keine Namensfreiheit. Dies gilt weder für Vor-noch für Familiennamen. Die Änderung des Vor-oder Familiennamens ist in Ausnahme-fällen nur möglich, wenn ein „wichtiger Grund“ im Sinne des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG) vorliegt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient ausschließlich dazu, erhebliche Beeinträchtigungen zu beseitigen z.B. bei anstößig oder lächerlich klingenden Namen. Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes vorliegt, muss nachvollziehbar ggf. nachweislich im Einzelfall geprüft werden.
- 2,50 € bis 1.022,00 € für die Änderung des Familiennamens
- 2,50 € bis 255,00 € für die Änderung eines Vornamens
Da entsprechend der persönlichen Umstände unterschiedliche Dokumente und Urkunden vorgelegt werden müssen, wird zur Abgrenzung Ihres Anliegens (familienrechtlich oder öffentlich-rechtliche Namensänderung) ein Beratungsgespräch in Ihrem zuständigen Standesamt als sinnvoll angesehen.
-
Antrag Familienname Kind
Änderung des Kindesnamen
-
Antrag Vorname
Änderung des Vornamen
-
Antrag Familienname
Änderung Familienname
-
Antrag Familienname Einzelperson
Familienname für Einzelperson ändern