Neuerteilung Fahrerlaubnis nach Entzug
Ihnen wurde die Fahrerlaubnis durch ein Gerichtsurteil oder durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen. Anders als beim zeitlich befristeten Fahrverbot wird der Führerschein nicht automatisch zurückgegeben, Sie müssen daher einen Antrag in der Fahrerlaubnisbehörde stellen. Ist eine Sperrfrist verhängt worden, so kann der Antrag frühestens 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden.
Eine Übersicht zu den amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung in Deutschland finden Sie HIER
Öffnungszeiten
Dienstag: 9 – 18 Uhr
Montag, Donnerstag und Freitag sind Termine nach Vereinbarung möglich. Eine telefonische Terminabsprache wird grundsätzlich empfohlen. Alternativ kann der Antrag auch postalisch eingereicht werden. Die notwendigen Vordrucke finden Sie unter Formulare.
Bei persönlicher Vorsprache finden Sie uns im Haus E (1.OG) Zimmer 107.1 - bitte klingeln
Kontakt
Fax: 03334 214 - 2966
E-Mail: fahrerlaubnis@kvbarnim.de
Die Zuständigkeit richtet sich nach Anfangsbuchstaben Ihres Familiennamens > siehe unter Ansprechpartner.
- 33,20 Euro bis 256,00 Euro
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild
- Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe nach § 19 der Fahrerlaubnis–Verordnung (FeV)
- Führungszeugnis der Belegart 0 (§ 30 Abs. 5 BZRG), zu beantragen beim zuständigen Einwohnermeldeamt. Es genügt wenn die Quittung als Nachweis vorgelegt wird. Das Führungszeugnis darf bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein.
für die Klassen AM, A1, A2, A ,B, BE, L und T ( Motorrad und KfZ bis 3,5 t )
- eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 2 FeV vom Optiker oder ein Zeugnis oder ein Gutachten eines Augenarztes nach § 12 Abs. 5 FeV
für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E
- ein Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 der FeV, diese darf durch Augenärzte, Arbeits- und Betriebsmediziner, Ärzte bei Begutachtungsstellen für Fahreignung sowie von Amtsärzten vorgenommen werden und
- eine ärztliche Untersuchung nach § 11 Abs. 9 FeV (die Bescheinigung muss dem Muster der Anlage 5 Nr.1 FeV entsprechen)
Buchstaben He bis L - Herr Gebhardt
03334 214 - 1485
Buchstaben M bis Schra - Frau Glagow
03334 214 1480
Buchstaben Schre bis Z - Frau Graupe
03334 214 1446
Buchstaben A bis Hd - Frau Schmidt
Straßenverkehr
03334 214 1435