Mitteilung nach § 44a Abs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung
Warum?
Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sind nach § 44a Abs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) i. V. m. der Mitteilungs- und Übermittlungs-verordnung (MitÜbermitV) verpflichtet, ihnen aus Eigenkontrollen vorliegende Untersuchungsergebnisse für Dioxine, dioxinähnliche und nicht dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle den zuständigen Behörden mitzuteilen.
Wer muss melden?
Jedes Unternehmen, welches Lebensmittel oder Futtermittel auf Dioxine, dioxinähnliche und nicht dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle untersuchen lässt.
Was ist zu melden?
Mitteilungspflichtig sind alle Untersuchungsergebnisse der in § 1 der MitÜbermitV genannten Stoffe (Dioxine, dioxinähnliche und nicht dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle) - nicht nur Höchstgehaltsüberschreitungen!
An wen ist zu melden?
Meldung an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt in Eberswalde für
- Lebensmittelunternehmer mit Sitz im Landkreis Barnim
- Futtermittelunternehmer mit Sitz im Landkreis Barnim – hier Landwirte
elektronisch an die E-Mail-Adresse veterinaeramt@kvbarnim.de
Meldung an das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) für
- alle anderen Futtermittelunternehmer (Hersteller, Händler)
elektronisch an die E-Mail-Adresse lebensmittel@lavg.brandenburg.de
Welche Form?
Die Mitteilung muss elektronisch erfolgen und alle Daten nach Anlage 4 der MitÜbermitV enthalten. Für die Mitteilungen sind elektronische Muster im Excel-Format zu verwenden. Für die Mitteilungen gibt es Musterdateien (diese sind im Anhang herunterzuladen). Das Format darf hierbei nicht geändert werden.
Frist der Mitteilungen?
Die Mitteilung ist innerhalb von vierzehn Tagen abzugeben, nachdem der Unternehmer Kenntnis von dem Untersuchungsergebnis hat. Dies ist erst der Fall, wenn das Untersuchungsergebnis endgültig feststeht. Die Mitteilung ist unverzüglich abzugeben, wenn ein Höchstgehalt überschritten worden ist, der im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), einer auf Grund des LFGB erlassen Verordnung oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzt ist.
Schlagwörter:
Dioxin, Mitteilungspflicht, Lebensmittelunternehmer, Futtermittelunternehmer
§ 44 Abs. 3 LFGB
Anlagen
Erfassungstabelle Lebensmittelunternehmen Anlage 4
Erfassungstabelle Futtermittelunternehmen Anlage 4
Stand 19.09.2023
§ 44 Abs. 3 LFGB