Meldungen von Funden, Schäden an Denkmalen; Eigentümerwechsel

Funde:
Funde (Sachen von denen anzunehmen ist, dass es sich um Denkmale handelt) sind unverzüglich der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Die Fundmeldung sollte eine Beschreibung der Lage des Fundortes und die Erläuterung der Fundumstände enthalten. Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Verfügungsberechtigte des Grundstücks sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen der Fund entdeckt wurde. Die Anzeige durch eine dieser Personen befreit die übrigen von der Meldepflicht. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen.

Schäden und Mängel an Denkmalen:
Verfügungsberechtigte haben Schäden oder Mängel, die an Denkmalen auftreten oder die ihre Erhaltung gefährden können, unverzüglich der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.

Veräußerung:
Wird ein Grundstück mit einem in die Denkmalliste eingetragenen Denkmal veräußert, so hat der Veräußerer den Erwerber auf den bestehenden Schutz hinzuweisen und unverzüglich der Denkmalschutzbehörde den Eigentumswechsel anzuzeigen.

  • Die Meldungen können formlos erfolgen.
  • § 11 und 13 BbgDSchG

Katrin Blohmer

03334 214 1385

Anke Schneider

03334 214 1388

Verena Bonmann

03334 214 1887

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