Veröffentlichung von Rechtsverstößen im Lebensmittel- und Futtermittelbereich gemäß § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Am 1. September 2012 sind die Regelungen des neuen § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in Kraft getreten. Die zuständigen Behörden sind nun verpflichtet, bestimmte Rechtsverstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht zwingend zu veröffentlichen.
Die neue Veröffentlichungspflicht betrifft folgende Verstoßkonstellationen:
1 Verstöße durch Überschreitungen von Grenzwerten, Höchstgehalten und Höchstmengen sowie
2 Verstöße in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften, die dem vorsorgenden Gesundheitsschutz dienen, sowie vor allem Hygiene- oder Täuschungsvorschriften falls aufgrund des Verstoßes ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist.
Der Landkreis Barnim kommt seiner Veröffentlichungspflicht auf der Internetseite nach: lavg.brandenburg.de/lavg/de/verbraucherschutz/lebensmittel-kosmetika-tabak/verstoesse-gegen-das-lebensmittel-und-futtermittelrecht/
Auf dieser Seite finden Sie, in tabellarischer Form, eine Gesamtaufstellung der betroffenen Unternehmen im Land Brandenburg. Die für die Inhalte verantwortliche und für die Überwachung der Unternehmen zuständige Behörde ist in der letzten Spalte der Tabelle genannt. Nachfragen richten Sie bitte nur an diese Behörde.
Wichtiger Hinweis:
Die o.g. Informationen nach § 40 Abs. 1a LFGB setzen keine Gesundheitsgefahr voraus und sollten nicht als Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben missverstanden werden. Zweck der Informationen nach dieser Vorschrift ist die Schaffung von Markttransparenz durch die Veröffentlichung bestimmter, herausgehobener Verstöße im Bereich des Lebensmittel- und Futtermittelrechts.
Gesundheitsgefährdende Lebensmittel werden auf der Internetseite www.lebensmittelwarnung.de veröffentlicht.
Schlagwörter:
§ 40 Abs. 1a LFGB, Veröffentlichungspflicht
Stand 19.09.2023
§ 40 Abs. 1a LFGB