Meldepflichten nach der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung für Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer

Warum?

Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sind nach § 44a Abs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) i. V. m. der Mitteilungs- und Übermittlungs-verordnung (MitÜbermitV) verpflichtet, ihnen vorliegende Untersuchungsergebnisse für Dioxine, dioxinähnliche und nicht dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle den zuständigen Behörden mitzuteilen.

Wer muss melden?

Jedes Unternehmen, welches Lebensmittel oder Futtermittel auf Dioxine, dioxinähnliche und nicht dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle untersuchen lässt.

Was ist zu melden?

Mitteilungspflichtig sind alle Untersuchungsergebnisse der in § 1 der MitÜbermitV genannten Stoffe (Dioxine, dioxinähnliche und nicht dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle) - nicht nur Höchstgehaltsüberschreitungen!

An wen ist zu melden?

Meldung an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt in Eberswalde für

  • Lebensmittelunternehmer mit Sitz im Landkreis Barnim
  • Futtermittelunternehmer mit Sitz im Landkreis Barnim – hier Landwirte

elektronisch an die e-Mail-Adresse veterinaeramt@kvbarnim.de

Meldung an das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) für

  • alle anderen Futtermittelunternehmer (Hersteller, Händler)

elektronisch an die e-Mail-Adresse Abt.V@LUGV.Brandenburg.de 

Welche Form?

Die Mitteilung muss elektronisch erfolgen und alle Daten nach Anlage 4 der MitÜbermitV enthalten. Für die Mitteilungen sind elektronische Muster im Excel-Format zu verwenden. Für die Mitteilungen gibt es Musterdateien. Die Erfassungstabellen finden Sie unter "Formulare". Um die Tabellen öffnen zu können, müssen diese vorher auf der Festplatte gespeichert werden.

Das Format darf hierbei nicht geändert werden.

Frist der Mitteilungen?

Die Mitteilung ist innerhalb von vierzehn Tagen abzugeben, nachdem der Unternehmer Kenntnis von dem Untersuchungsergebnis hat. Dies ist erst der Fall, wenn das Untersuchungsergebnis endgültig feststeht. Die Mitteilung ist unverzüglich abzugeben, wenn ein Höchstgehalt überschritten worden ist, der im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), einer auf Grund des LFGB erlassen Verordnung oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzt ist.

  • Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

Dr. Gerit Seifert

03334 214 1643

Saskia Schreiber

03334 214 - 1614

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