Löschung von Baulasten/Dienstbarkeiten

Gemäß § 84 Abs. 3 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) können Baulasten gelöscht werden sobald ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen die oder der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.

Gemäß § 84 Abs. 6 BbgBO behalten ie bestehenden rechtlichen Sicherungen durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten  ihre Gültigkeit, soweit sie nicht durch Baulasten nach Absatz 1 ersetzt und die Eintragungen im Grundbuch gelöscht wurden.

  • 50 bis 500 € gemäß Brandenburgische Baugebührenordnung - BbgBauGebO
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