Leistungen für Bildung und Teilhabe

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe richten sich an Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien. Voraussetzung ist, dass deren Eltern eine der folgenden Leistungen beziehen:

  • Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld
  • Sozialhilfe (SGB XII)
  • Kinderzuschlag
  • Wohngeld
  • Asylbewerberleistungsgesetz

Leistungen für Bildung und Teilhabe, die für Schülerinnen und Schüler erbracht werden, betreffen dabei die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die:

  • unter 25 Jahre alt sind,
  • eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Als Leistungen für Bildung und Teilhabe können Aufwendungen übernommen werden für:

  • Schulausflüge und Klassenfahrten sowie Ausflüge und mehrtägige Fahrten von Kindertageseinrichtungen,
  • die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,
  • die Schülerbeförderung,
  • eine Lernförderung,
  • die Teilnahme an gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung,
  • die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (z. B. Mitgliedsbeiträge für den Sportverein, Musikunterricht oder Teilnahme an Freizeiten).

Schulausflüge

Übernommen werden die tatsächlichen Aufwendungen, die von der Schule, der Tageseinrichtung oder der Kindertagespflege selbst unmittelbar veranlasst sind.

Bei mehrtägigen Fahrten werden insbesondere die Aufwendungen anerkannt für:

  • die Hin- und Rückfahrt,
  • die Übernachtung,
  • die Verpflegung durch die Unterbringung,
  • eine Reiserücktrittsversicherung,
  • die Fahrtkosten und Eintrittsgelder für kulturelle Ausflüge.


Bei Ausflügen werden insbesondere die Aufwendungen anerkannt für:

  • Fahrtkosten,
  • Eintrittsgelder.

Schulausflüge und Klassenfahrten sowie Ausflüge und mehrtägige Fahrten von Kindertageseinrichtungen

Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf

Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 100 Euro zum August und 50 Euro zum Februar eines jeden Jahres berücksichtigt. Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe müssen diese Leistung nicht gesondert beantragen. Die Auszahlung erfolgt hier mit der jeweiligen Monatszahlung. Bei Empfängern von Kinderzuschlag sowie Wohngeld ist eine gesonderte Antragstellung beim Grundsicherungsamt notwendig.

Schülerbeförderung

Auf Grundlage der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises Barnim werden die erforderlichen Kosten der Schülerbeförderung bereits vollständig durch diesen erstattet. Diese Leistung ist vorrangig. Die Antragsstellung hierfür erfolgt beim Strukturentwicklungsamt der Kreisverwaltung Barnim. Eine Beantragung als Leistung für Bildung und Teilhabe ist somit entbehrlich. Sofern ein Antrag gemäß der Schülerbeförderungssatzung abgelehnt wird, ist er ebenfalls als Leistung für Bildung und Teilhabe abzulehnen.

Lernförderung

Die Lernförderung wird für Schülerinnen und Schüler erbracht und muss gesondert beantragt werden. Folgende Voraussetzungen müssen für diese Leistung erfüllt sein:

  • Das Erreichen der wesentlichen Lernziele und damit in der Regel die Gewährleistung und Förderung eines ausreichenden Leistungsniveaus ist gefährdet.
  • Schulische Angebote zur Lernförderung werden genutzt, diese sind jedoch nicht ausreichend.
  • Das Lernziel kann objektiv durch die außerschulische Lernförderung erreicht werden.
  • Die vorübergehende Lernschwäche ist nicht durch unentschuldigtes Fehlen oder ähnliches verursacht, es sei denn, es liegen Anzeichen für eine nachhaltige Verhaltensänderung vor.

Die Lernförderung wird nicht erbracht für die bloße Verbesserung des Notendurchschnitts oder das Erreichen einer besseren Schulartempfehlung. Mit dem Antrag auf Lernförderung ist eine Bescheinigung der Schule über den Förderbedarf und die Bestätigung des Vorliegens der oben genannten Voraussetzungen beizufügen.
Die Bewilligung des Zeitraumes der Lernförderung richtet sich nach dem Bewilligungszeitraum des Hauptantrags über ALG II, Wohngeld, Kinderzuschlags, SGB XII oder Asylbewerberleistungsgesetz.
Im Falle der Bewilligung einer Lernförderung, wird diese ausschließlich durch die Kreisvolkshochschule Barnim organisiert und erbracht. Dabei soll die Lernförderung in der Regel am Schulstandort oder am Wohnort des Kindes stattfinden.
Bitte beachten Sie dies, bevor Sie sich vertraglich bei einem anderen Anbieter binden und eine Antragstellung auf Übernahme der Kosten für die Lernförderung beabsichtigen.

Teilnahme an gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung

Die Leistung wird an Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die eine Kindertageseinrichtung oder Tagespflege besuchen, erbracht, sofern die Mittagsverpflegung gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen wird. Mahlzeiten an Kiosken oder ähnliches auf dem Schulgelände werden nicht übernommen.
Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen zu gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung an den schulrechtlichen Tagen übernommen. Die tatsächlichen Aufwendungen werden direkt an den Essenanbieter gezahlt, eine Auszahlung oder Überweisung an den Leistungsempfänger ist ausgeschlossen.
Die Leistung wird maximal bis zum Ende des aktuellen Bewilligungszeitraumes zum Hauptantrag auf Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe (SGB XII), Kinderzuschlag bzw. Wohngeld und Asylbewerberleistungsgesetz erbracht. Es ist eine Bescheinigung über die Anmeldung des Kindes zur Mittagsverpflegung und den anfallenden Kosten bei der zuständigen Stelle einzureichen. Ergeben sich Änderungen innerhalb des Bewilligungszeitraumes bezüglich der Kosten des Essenanbieters sind diese umgehend mitzuteilen.

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft

Mit dieser Leistung soll es Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ermöglicht werden, sich in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und insbesondere Kontakt zu Gleichaltrigen aufzubauen. Es werden pauschal 15 Euro pro Monat gezahlt, sofern tatsächliche Aufwendungen entstanden sind. Dieser Betrag kann für den aktuellen Bewilligungszeitraum auch angespart werden.
Der Betrag kann eingesetzt  werden  für:

  • Mitgliedsbeiträge aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z.B. für Sportvereine),
  • Unterricht in künstlerischen Fächern, (z.B. Musikunterricht),
  • vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (z.B. angeleitete gemeinschaftliche Museumsbesuche) und
  • die Teilnahme an Freizeiten (z.B. Pfadfinder, Theaterfreizeit).

Die Leistung wird hier ebenfalls maximal bis zum Ende des aktuellen Bewilligungszeitraumes zum Hauptantrag auf Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Kinderzuschlag bzw. Wohngeld erbracht, danach ist eine neue Antragstellung erforderlich. Voraussetzung ist, dass es sich um angeleitete gemeinschaftliche Tätigkeiten handelt. Individuelle Kino- oder Museumsbesuche, z.B. mit der Familie, oder die Erstattung von allgemeinen Fahrtkosten sind davon nicht erfasst. Jede Aktivität ist gesondert zu beantragen.

Ansprechpartner

Für Empfänger von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld ist das Jobcenter Barnim für die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe zuständig.

Das Jobcenter Barnim ist erreichbar:

  • in der Bergerstraße 30 in 16225 Eberswalde,
    Tel.-Nr. Service-Center: 03334 37-3500,
    in der Heinersdorfer Straße 45 in 16321 Bernau bei Berlin (Besuchsadresse), Tel.-Nr. Service-Center: 03338 7526-350

    Öffnungszeiten ohne vorherige Terminvereinbarung:
    Montag: 8 bis 13 Uhr,
    Dienstag: 8 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr,
    Mittwoch: nur nach Vereinbarung,
    Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 14:30 bis 18 Uhr (ab 16 Uhr nur für Erwerbstätige),
    Freitag: 8 bis 13 Uhr.


Für Empfänger von Sozialhilfe, Kinderzuschlag und Wohngeld ist in der Kreisverwaltung Barnim das Grundsicherungsamt zuständig.
Dieses ist erreichbar:

  • im Paul-Wunderlich-Haus, Haus C, Am Markt 1 in 16225 Eberswalde,
    Tel.-Nr.: 03334 214-1301 und
  • in der Außenstelle Bernau, Jahnstraße 45 in 16321 Bernau bei Berlin,
    Tel.-Nr.: 03334 214-9327

  • Öffnungszeiten:
    Dienstag 9 bis 18 Uhr und Donnerstag 9 bis 16 Uhr
    Montag, Mittwoch – Freitag Termine nach Vereinbarung.

Übernommen werden nur die tatsächlichen Aufwendungen, die von der Schule oder Kindertageseinrichtung selbst unmittelbar veranlasst sind. Taschengeld oder Ausgaben im Vorfeld für Sportschuhe, Badezeug oder ähnliches sind davon nicht erfasst.
Für jeden Ausflug oder jede Fahrt ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
Dem Antrag ist eine Bescheinigung der Schule oder der Kindertageseinrichtung über die geplante Fahrt bzw. den geplanten Ausflug und die entstehenden Kosten beizufügen.
Die Leistungen werden direkt an die Träger der Schulen bzw. Kindertageseinrichtungen gezahlt.

Die benötigten Unterlagen sind bei der zuständigen Behörde zu erfragen.

  • § 28 SGB II
  • 34 SGB XII
  • § 6b BKGG

Die Antragsformulare sind bei der für Sie zuständigen Stelle erhältlich. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dort informieren über die Anspruchsvoraussetzungen, die Antragstellung, die erforderlichen Nachweise und die Art der Leistungserbringung. Sie stellen auch die nötigen Formulare zur Verfügung.

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