Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 4. Kapitel

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine eigenständige vorrangige Leistung innerhalb des Sozialhilferechts. Sie springt - unabhängig von einer vorherigen Beitragszahlung zur Rentenversicherung - immer dann ein, wenn die Rente oder das sonstige Einkommen und Vermögen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht.
Diese Leistung wurde als Viertes Kapitel (§§ 41 ff. SGB XII) in das Zwölfte Sozialgesetzbuch aufgenommen. In der Höhe unterscheidet sich diese Leistung nicht mehr von der normalen Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern nur wie bisher bei der Überleitung von Ansprüchen des Hilfeempfängers gegen Kinder oder Eltern. Einen Übergang solcher Ansprüche gibt es erst, wenn Hinweise dafür vorliegen, dass der Verwandte des Bedürftigen über ein jährliches Einkommen von mehr als 100.000 € verfügt.

Sprechzeiten des Grundsicherungsamtes:

Dienstag 9 bis 18 Uhr und Donnerstag 9 bis 16 Uhr
Montag, Mittwoch und Freitag nach Vereinbarung

Ansprechpartner:

  • für den Altkreis Bernau
    Counter     
    Tel. 03334 214 9327
  • für den Altkreis Eberswalde
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    Tel. 03334 214 1301

email: grundsicherungsamt@kvbarnim.de
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  • Personalausweis
  • Familienstammbuch oder Geburtsurkunden der Kinder
  • Scheidungsurteil (soweit vorhanden)
  • Mietvertrag oder Mietbescheinigung (aktuelle Miethöhe)
  • Nachweise über Hauslasten bei Hauseigentum
  • alle Einkommensnachweise (Lohn- bzw. Gehaltsnachweise, Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, Rentenbescheid, Kindergeldbescheid, Unterhaltsbescheid, Unterhaltsvorauszahlung (UVG) Wohngeldbescheid, Einkommenssteuerbescheide bei Selbstständigen)
  • Mutterpass oder ggf. Schwangerschaftsbescheinigung vom Arzt
  • ärztliche Atteste bei Diät oder Pflegebedürftigkeit
  • evtl. Mitteilung über eine Räumungsklage
  • Unterhaltsurteile, -klage, -vorschuss, Mutterschaftsgeld
  • Vermögensnachweise (Kontoauszüge der letzten 3 Monate in lückenloser Reihenfolge, Sparbücher, über Haus- und Grundbesitz, Lebensversicherungen, Erbverträge, Aktien, Forderungen gegen andere, Wertgegenstände)
  • Sozialgesetzbuch XII 4. Kapitel
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