Grundsicherung HLU 3. Kapitel
Abgrenzung zum SGB II - Grundsicherung für Erwerbsfähige
Die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe als Vierter Teil der sogenannten Hartz-Reformen führt dazu, dass nur noch ein geringer Teil von Bedürftigen die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialhilferecht erhält.
Dieses Rechtsgebiet wird im Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt. Erwerbsfähige Menschen ohne ausreichendes Einkommen erhalten auf Antrag die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), auch wenn im konkreten Fall die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, etwa wegen der Betreuung eines Kindes unter drei Jahren, nicht in Betracht kommt.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe anderer beschaffen können, haben im Rahmen der Sozialhilfe Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
Es werden einmalige und laufende Sach- oder Geldleistungen gewährt. Die Hilfe soll den notwendigen Lebensbedarf sicherstellen (Ernährung, Unterkunft, Hausrat, Kleidung u.ä.). Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme weniger eng begrenzter Sonderbedarfe (z. B. einmalige Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung) wird nach Regelsätzen erbracht. Die Regelsätze umfassen insbesondere den Bedarf für Ernährung, Energie, Kleidung. Nur in drei Fällen können einmalige Leistungen gewährt werden: für die Erstausstattung der Wohnung und der Bekleidung sowie für mehrtägige Klassenfahrten.
Sprechzeiten des Grundsicherungsamtes:
Dienstag 9 bis 18 Uhr und Donnerstag 9 bis 16 Uhr
Montag, Mittwoch und Freitag nach Vereinbarung
Ansprechpartner:
- für den Altkreis Bernau
Counter Tel. 03334 214 9327
- für den Altkreis Eberswalde
Counter Tel. 03334 214 1301
Email: grundsicherungsamt@kvbarnim.de
Die genannte E-Mail-Adresse dient nur für den Empfang einfacher Mitteilungen ohne Signatur und/oder Verschlüsselung.
- Personalausweis
- Familienstammbuch oder Geburtsurkunden der Kinder
- Scheidungsurteil (soweit vorhanden)
- Mietvertrag oder Mietbescheinigung (aktuelle Miethöhe)
- Nachweise über Hauslasten bei Hauseigentum
- alle Einkommensnachweise (Lohn- bzw. Gehaltsnachweise, Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, Rentenbescheid, Kindergeldbescheid, Unterhaltsbescheid, Unterhaltsvorauszahlung (UVG) Wohngeldbescheid, Einkommenssteuerbescheide bei Selbstständigen)
- Mutterpass oder ggf. Schwangerschaftsbescheinigung vom Arzt
- ärztliche Atteste bei Diät oder Pflegebedürftigkeit
- evtl. Mitteilung über eine Räumungsklage
- Unterhaltsurteile, -klage, -vorschuss, Mutterschaftsgeld
- Vermögensnachweise (Kontoauszüge der letzten 3 Monate in lückenloser Reihenfolge, Sparbücher, über Haus- und Grundbesitz, Lebensversicherungen, Erbverträge, Aktien, Forderungen gegen andere, Wertgegenstände)