Gewerbliche Personenbeförderung (Taxi- und Mietwagenkonzession)

Wollen Sie gewerblich Personen mit einem Kraftfahrzeug befördern? Dann wird eine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr gem. Personenbeförderungsgesetz (PBefG) benötigt.Folgende Formen des Gelegenheitsverkehrs sind zu unterscheiden:

  •     Taxi gemäß § 47 PBefG
  •     Mietwagen gem. § 49 PBefG
  •     Ausflugsfahrten mit PKW § 48(1) PBefG
  •     Ferienziel-Reisen mit PKW § 48 (2) PBefG

Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung zur gewerblichen Personenbeförderung

  • Fachliche Eignung gem. §13 (1) Nr. 4 PBefGi.V.m.§3 PBZugV

Fachlich geeignet im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 3 PBefG ist, wer über die zur ordnungsgemäßen Führung eines Unternehmens des Straßenpersonenverkehrs erforderlichen Kenntnisse verfügt. Die Kenntnisse werden in einer Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen. Die fachliche Eignung kann u. a. auch durch eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Taxen- und Mietwagenunternehmen nachgewiesen werden.

  • Persönliche Zuverlässigkeit gem. § 13 (1) Nr.2 PBefG  i.V.m. §1 (1) S.1 PBZugV

Das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellte/n Person/en gelten als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden.

  • Finanzielle Leistungsfähigkeit gem. § 13 (1) Nr.1 PBefG  i.V.m. §2 (1) S.1 PBZugV

Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind.
In der Regel erfolgt der Nachweis durch die Vorlage einer Eigenkapitalbescheinigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder einem Kreditinstitut sowie diverser Unbedenklichkeitsbescheinigungen.

  • Antrag auf Erteilung der Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz
  • Angaben über die verwendeten Fahrzeuge
  • Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers, die Aufschluss über den derzeitigen Vermögensstand geben
  • Bescheinigung des Finanzamtes und der Gemeinde des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit                                  Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Stellen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur sozialen Kranken- und Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge (einschließlich etwa zu zahlender Vorschüsse) zur Unfallversicherung
  • Führungszeugnis (Belegart O) zu beantragen bei der Einwohnermeldebehörde
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) zu beantragen bei der Einwohnermeldebehörde
  • bei juristischen Personen Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person und jeden gesetzlichen Vertreter
  • Auskunft aus dem Verkehrszentralregister
  • Nachweis der fachlichen Eignung (Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer gemäß Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr)
  • bei juristischen Personen Auszug aus dem Handelsregister und Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages in einfacher Kopie

Detaillierte Informationen zur Erteilung einer Genehmigung erklären wir Ihnen auch gern in einem persönlichen Beratungsgespräch. Vereinbaren Sie hierzu bitte einen Termin mit uns.
 

Beantragung der Genehmigung

Stellen Sie den Antrag bitte persönlich bei der Straßenverkehrsbehörde. Die Antragsformulare erhalten Sie auf unserer Internetseite oder direkt bei der Straßenverkehrsbehörde. Füllen Sie die Anträge vollständig aus und reichen Sie die erforderlichen Nachweise und Unbedenklichkeitsbescheinigungen ein.
Sie sind im Besitz einer Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz und wollen diese verlängern? Stellen Sie den Antrag rechtzeitig! Möglichst 6 Monate bis spätestens 3 Monate vor Ablauf der Genehmigung. Andernfalls kann kein nahtloser Übergang der Genehmigung gewährleistet werden.
 

Ablauf des Verfahrens

Über  Anträge auf Erteilung von Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang in der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Als Termin der Antragstellung gilt der Zeitpunkt an dem der Antrag mit allen benötigten Unterlagen vollständig in der Behörde eingegangen ist. Unvollständige Anträge werden nicht entgegen genommen. Die Genehmigungsbehörde prüft Ihren Antrag hinsichtlich Ihrer fachlichen Eignung, Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit sowie finanziellen Leistungsfähigkeit. Während des Verfahrens werden unter anderem Stellungnahmen von den Gemeinden, der Industrie- und Handelskammer und der zuständigen Fachgewerkschaft eingeholt.

Sarah Bessel

03334 214 1413

Nadine Antrick

03334 214 1412

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