Gesundheitszeugnis (Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz)

Wenn Sie erstmalig außerhalb des privaten hauswirtschaftlichen Bereichs Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen möchten, benötigen Sie einen Nachweis über eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz.
Die Belehrung wird durch das Gesundheitsamt durchgeführt. Die ausgestellte Bescheinigung darf bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein. Eine Belehrung muss erfolgen, wenn Sie Lebensmittel gewerbsmäßig herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. Waren Sie bereits im Besitz eines Gesundheitszeugnisses dann rufen Sie uns bitte unter einer der unten genannten Telefonnummern an. Für Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird die Belehrung nur mit Einverständnis eines Sorgeberechtigten durchgeführt. Dazu füllen die Erziehungsberechtigten das unter "Formulare" eingestellte Dokument "Erklärung nach § 43 Infektionsschutzgesetz für Jugendliche unter 18 Jahre" aus und senden es per E-Mail an:

ifsg@tz-glehn.de

Die Belehrungen finden online statt.

Bitte vereinbaren Sie einen Online-Belehrungstermin auf der Webseite

bar.gotzg.de

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Telefon: 03334 214 1601

Edina Schumann oder
Angela Scharney

Online Terminvereinbarung

Unter „Formulare“ finden Sie die

  • Erklärung nach § 43 Infektionsschutzgesetz für Jugendliche unter 18 Jahre

Die entsprechende Erklärung können Sie sich ausdrucken und zum Belehrungstermin ausgefüllt und unterschrieben von einem Sorgeberechtigten mitbringen.

  • 45,00 Euro pro Bescheinigung
  • 30,00 Euro für die Ausstellung eines Duplikates
  • Keine Gebühr wird erhoben, wenn die Bescheinigung für ein Schülerpraktikum, im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder für eine Tätigkeit im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres benötigt wird.
    Dazu erfragen Sie bitte telefonisch unter 03334 2141601 einen Gutscheincode zur Verwendung im Online-Portal.
  • Infektionsschutzgesetz
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