Gesetzliche Vertretung

Die gesetzliche Vertretung bezieht sich auf sogenannte herrenlose Grundstücke, bei der der gesetzliche Vertreter die Funktion des Grundstückseigentümers bis zur Ermittlung des Grundstückseigentümers oder seiner Erben übernimmt.Die gesetzliche Vertretung eines Grundstückseigentümers kommt dann in Betracht, wenn der Eigentümer eines Grundstückes oder der Aufenthalt des Eigentümers nicht festzustellen ist und ein Bedürfnis besteht, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen.

Der Antrag auf Einsetzung eines gesetzlichen Vertreters kann formlos gestellt werden. Im Antrag ist das berechtigte Interesse für die Vertreterbestellung darzulegen. Ein berechtigtes Interesse liegt z. B. vor, wenn eine Rechtsbeziehung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Antragsteller möglich wäre, wenn der Aufenthalt des Grundstückseigentümers bekannt wäre. Nachstehend zwei Beispiele:

  • Die Zuwegung zum eigenen Grundstück erfolgt über ein fremdes Grundstück. Für die Eintragung eines entsprechenden Geh-, Fahr- oder Leitungsrechtes im Grundbuch ist die Beteiligung des Eigentümers notwendig.
  • Von dem auf dem herrenlosen Grundstück befindlichen Baumbestand geht eine Gefahr für die Nachbargrundstücke aus.
  • Artikel 233 § 2 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
  • § 11 b des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG)

Mario Schröder

03334 214 1477

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