Genehmigung von Sperrungen der freien Landschaft
In der freien Landschaft darf jede Person private Wege und Pfade, Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen sowie landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten oder mit Krankenfahrstühlen befahren, auf Wegen Rad fahren und Fahrräder mit Trethilfe und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h benutzen sowie auf Wegen, die von zwei- oder mehr-spurigen Fahrzeugen befahren werden können, reiten oder mit bespannten Fahrzeugen fahren. Fuß-, Rad-, Reit- und Wasserwanderer sowie -wanderinnen dürfen in der freien Landschaft für eine Nacht Zelte aufstellen.
Unter den Voraussetzungen des § 22 BbgNatSchAG kann durch den Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde das Betreten untersagt werden.
- formloser Antrag mit Begründung
- § 22 BbgNatSchAG
Nadine Morgenstern
Sachgebiet Natur- und Denkmalschutzbehörde
03334 214 1540
Christine Klemann
Sachgebiet Natur- und Denkmalschutzbehörde
03334 214 1531
Dirk Schuster
Sachgebiet Natur- und Denkmalschutzbehörde
03334 214 1543
David Pächnatz
Sachgebiet Natur- und Denkmalschutzbehörde
03334 214 1582
Antje Reetz
Sachgebiet Natur- und Denkmalschutzbehörde
03334 214 1537
Julia Winterfeldt
Sachgebiet Natur- und Denkmalschutzbehörde
03334 214 1541