Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung (GVO)

Mit der Genehmigung nach der GVO soll sichergestellt werden, dass über keine Grundstücke verfügt wird, die mit Rückübertragungsansprüchen von Alteigentümern belastet sind. Eine Verfügung über ein Grundstück kann zum Beispiel sein: Schenkungsvertrag, Erbteilüberlassungsvertrag, Übertragungsvertrag, Überlassungsvertrag, Kaufvertrag, etc..

Seit 1. Juli 2018 ist die Genehmigung nach der GVO auf Verfügungen über Grundstücke begrenzt, für die ein Antrag auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz vorliegt, der noch nicht erledigt ist. Das Bestehen der Anmeldebelastung wird dabei durch die Eintragung eines Anmeldevermerks im Grundbuch (Abteilung II) transparent gemacht. Alle anderen Verträge über Grundstücke, für die kein Anmeldevermerk im Grundbuch eingetragen ist, sind grundsätzlich genehmigungsfrei.

Das heißt: Nur wenn im Grundbuch ein Anmeldevermerk eingetragen ist, bedarf die Verfügung über ein Grundstück der Genehmigung nach der GVO. Ist kein Anmeldevermerk im Grundbuch eingetragen, bedarf die Verfügung über ein Grundstück auch keiner Genehmigung nach der GVO. 

Die Feststellung, ob ein Anmeldevermerk im Grundbuch eingetragen ist, trifft die beurkundende Notarin/ der beurkundende Notar.

In der Regel beantragt der beurkundende Notar die Genehmigung nach der GVO. Dem Antragsschreiben wird eine Abschrift der notariellen Urkunde beigefügt.

  • Grundstücksverkehrsordnung (GVO),
  • Verordnung über die Ermächtigung des Ministers des Innern zum Erlass einer Rechtsverordnung über den Gebührenrahmen bei der Festsetzung von Gebühren nach § 9 der Grundstücksverkehrsordnung (GVOGebÜV),
  • Verordnung über den Gebührenrahmen bei der Festsetzung von Gebühren nach § 9 der Grundstücksverkehrsordnung (Grundstücksverkehrs- Gebührenverordnung - GVOGebV)

Mario Schröder

03334 214 1477

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