Fahrlehrerrecht

Wer Fahrschüler ausbilden möchte, der braucht eine Fahrlehrerlaubnis bzw. Fahrschulerlaubnis. Diese Erlaubnis orientiert sich an den Fahrerlaubnisklassen und wird auf Antrag erteilt. Für diese Antragstellung ist ein persönliches Erscheinen in meiner Behörde erforderlich.

Aufgrund der Komplexität der Voraussetzungen für eine Fahrlehrererlaubnis bzw. Fahrschulerlaubnis ist es sinnvoll, hierüber mit dem zuständigen Mitarbeiter einen Gesprächstermin zu vereinbaren.

Aufgabenbereiche

  • Erteilung /Versagung / Erweiterung der befristeten und unbefristeten Fahrlehrerlaubnis
  • Ruhen / Erlöschen / Rücknahme / Widerruf der Fahrlehrerlaubnis
  • Umschreibung einer Behördenfahrlehrerlaubnis
  • Überwachung der allgemeinen Pflichten der Fahrlehrer
  • Erteilung / Erweiterung der Fahrschul- und Zweigstellerlaubnis
  • Ruhen / Erlöschen / Rücknahme / Widerruf der Fahrschulerlaubnis
  • Überwachung der Fahrschulen


Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis

  • Mindestalter: 22 Jahre
  • geistige, körperliche und persönliche Eignung (ärztliches Zeugnis, polizeiliches Führungszeugnis)
  • keine Tatsachen vorliegen, die auf Unzuverlässigkeit deuten
  • ausreichende Fahrpraxis in der/den beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse(n)
  • in jedem Fall den Besitz der Fahrerlaubnisklassen A, BE, CE
    • und der Klasse DE bei Beantragung der Fahrlehrerlaubnisklasse DE
  • abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder gleichwertige Vorbildung
  • die fachliche Eignung in einer Prüfung nach § 4 FahrlG nachgewiesen hat
  • Amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt
  • Lebenslauf (tabellarisch genügt)
  • Zeugnis eines Facharztes
  • Originalführerschein
  • Unterlagen über die Fahrpraxis (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG)
  • Nachweis über die Vorbildung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FahrlG)
  • Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung (§ 2 Abs. 3 Nr.1 FahrlG)
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
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