Erlaubniserteilung nach § 11 Tierschutzgesetz
Nach § 11 Tierschutzgesetz benötigen bestimmte Tätigkeiten der Erlaubnis durch das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt. Erlaubnispflichtig sind folgende Betriebsarten:
- Versuchtierzuchten und -haltungen
- Tierheime oder ähnliche Einrichtungen
- Zoologische Gärten oder andere Einrichtungen in denen Tiere gehalten werden und zur Schau gestellt werden
- Einrichtungen, die Hunde für Dritte zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten
- Tierbörsen zum Zweck des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte
- gewerbsmäßige Zucht und Haltung von Wirbeltieren außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild
- gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren
- gewerbsmäßiger Reit- oder Fahrbetrieb
- gewerbsmäßige Pensionspferdehaltung
- gewerbsmäßiges zu Schau stellen von Tieren oder Tiere für solche Zwecke zur Verfügung stellen
- gewerbsmäßige Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge
- für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
Weitere Informationen im Merkblatt: Informationen zur Erlaubnis gemäß § 11 Tierschutzgesetz
- laut gültiger Gebührenordnung des Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
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- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz
- Sachkundenachweis
- Nachweis der Zuverlässigkeit (polizeiliches Führungszeugnis)
- Unterlagen zu Haltungssystemen
- Tierschutzgesetz