Erlaubniserteilung nach § 11 Tierschutzgesetz

Nach § 11 Tierschutzgesetz benötigen bestimmte Tätigkeiten der Erlaubnis durch das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt. Erlaubnispflichtig sind folgende Betriebsarten:

  • Versuchtierzuchten und -haltungen
  • Tierheime oder ähnliche Einrichtungen
  • Zoologische Gärten oder andere Einrichtungen in denen Tiere gehalten werden und zur Schau gestellt werden
  • Einrichtungen, die Hunde für Dritte zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten
  • Tierbörsen zum Zweck des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte
  • gewerbsmäßige Zucht und Haltung von Wirbeltieren außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild
  • gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren
  • gewerbsmäßiger Reit- oder Fahrbetrieb
  • gewerbsmäßige Pensionspferdehaltung
  • gewerbsmäßiges zu Schau stellen von Tieren oder Tiere für solche Zwecke zur Verfügung stellen
  • gewerbsmäßige Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge
  • für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten

Weitere Informationen im Merkblatt: Informationen zur Erlaubnis gemäß § 11 Tierschutzgesetz

  • laut gültiger Gebührenordnung des Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz
  • Sachkundenachweis
  • Nachweis der Zuverlässigkeit (polizeiliches Führungszeugnis)
  • Unterlagen zu Haltungssystemen

Dr. Andrea Münnich

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

03334 214 1623

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