Entsorgungsnachweis für den Rückbau baulicher Anlagen
In Vorbereitung eines Bauvorhabens beabsichtigen Sie auf Ihrem Grundstück bauliche Anlagen zurück zu bauen. Dabei fallen Abfälle an.
Das bedeutet für Sie, dass der unteren Abfallwirtschaftsbehörde (uAWB) spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Abrissarbeiten der Verbleib der Abfälle nachzuweisen ist.
Benutzen Sie hierfür das beigefügte Formular und ergänzen Sie diese Angaben durch Kopien von Liefer- und Wiegescheinen der von Ihnen beauftragten Unternehmen oder Annahmebelegen von Recyclinghöfen bei Selbstanlieferung.
Übermittlung gern per Mail als PDF-Datei an:
abfallwirtschaftsbehoerde@kvbarnim.de
Hinweise:
- Beachten Sie bitte, dass für gefährliche Abfälle (z.B. Asbest, teerhaltige Abfälle wie Dachpappe, Dämmmaterial mit gefährlichen Bestandteilen, behandeltes Holz) höhere Anforderungen an die Nachweisführung gestellt werden (schadstoff- und mengenabhängig).
- Bau- und Abbruchabfälle werden als bei Bau- und Abbrucharbeiten anfallende mineralische und nicht mineralische Abfälle definiert und sind nach Abfallarten getrennt, bereits an der Baustelle, zu erfassen. Diese Getrennthaltung erleichtert bzw. ermöglicht erst deren Behandlung zum Zweck der vorrangig stofflichen Verwertung. Abfallerzeuger und –besitzer von Bau- und Abbruchabfällen müssen die folgenden Abfallfraktionen getrennt sammeln: Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik.
- Bitte prüfen Sie, ob von Ihnen beauftragte Unternehmen über gültige Erlaubnisse und Genehmigungen für die angebotenen Tätigkeiten verfügen (z.B. Beförderungserlaubnis für Abfälle, Sachkunde beim Umgang mit gefährlichen Abfällen wie z.B. Asbest).
Abfälle im Sinne § 3 Abs. 1 KrWG sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Erzeuger und Besitzer von Abfällen sind verpflichtet diese entsprechend den §§ 7-14 KrWG zu verwerten oder gemäß den §§ 15, 16 KrWG zu beseitigen.
Nach § 47 Abs. 1 KrWG unterliegt die Abfallbewirtschaftung der allgemeinen Überwachung durch die zuständige Behörde. Die in § 47 Abs. 3 Nr. 1 des KrWG genannten Pflichtigen haben insofern der unteren Abfallwirtschaftsbehörde (UAWB) auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
Sven Malchow
Sachgebiet untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde / öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
03334 214 1584
Cornelia Kuke
Sachgebiet untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde / öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
03334 214 1581
Jörg Strümpel
Sachgebiet untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde / öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
03334 214 1580