Elterngeld
Anspruch auf Elterngeld nach dem BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz haben Eltern, die:
- ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben,
- mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
- einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag für Elterngeld sollte schnellstmöglich nach der Geburt des Kindes, zusammen mit der Originalgeburtsurkunde zur Beantragung von Elterngeld eingereicht werden.
Alle weiteren Unterlagen können nachgereicht werden.
Das Elterngeld kann maximal 3 Monate rückwirkend ab Antragstellung bewilligt werden.
Einkommensgrenzen für den Bezug von Elterngeld bestehen wie folgt:
Für Geburten vor dem 01.04.2024:
Elternpaare ab 300.000 € zu versteuerndem Jahreseinkommen
Alleinerziehende ab 250.000 € zu versteuerndem Jahreseinkommen
Für Geburten ab dem 01.04.2024:
Elternpaare ab 200.000 € zu versteuerndem Jahreseinkommen
Alleinerziehende ab 200.000 € zu versteuerndem Jahreseinkommen
Für Geburten ab dem 01.04.2025:
Elternpaare ab 175.000 € zu versteuerndem Jahreseinkommen
Alleinerziehende ab 175.000 € zu versteuerndem Jahreseinkommen
Ein Bezug von Elterngeld bei höherem Einkommen ist nicht möglich.
Das Elterngeld kann für maximal 12 Lebensmonate in der Basisvariante gezahlt werden. Liegt eine Einkommensminderung von mindestens zwei Monaten (z.B. durch den Bezug von Mutterschaftsgeld) vor, können 2 weitere Monate vom anderen Elternteil in Anspruch genommen werden.
Grundsätzlich gilt: ein Elternteil kann maximal 12 Lebensmonate Basiselterngeld beziehen, der andere Elternteil muss mindestens 2 Lebensmonate Elterngeld beziehen (für Alleinerziehende gelten Sonderregelungen). Der Elterngeldanspruch kann sich um bis zu 4 Monate erhöhen, wenn eine besonders frühe Geburt vorliegt. Der Anspruch auf zusätzliche Monate ist gestaffelt und beginnt bei Frühgeburten ab 6 Wochen.
Weiterhin besteht die Möglichkeit des Bezuges von 2 - 4 zusätzlichen Lebensmonaten Partnerschaftsbonus für beide Elternteile, wenn beide Elternteile im gleichen Zeitraum nach der Geburt des Kindes einer Teilzeittätigkeit nachgehen, welche mindestens 24 Stunden/Woche und maximal 32 Stunden/Woche umfasst.
Grundsätzlich ist eine Teilzeittätigkeit von bis zu 32 Stunden/Woche erlaubt, das erzielte Einkommen muss auf das Elterngeld angerechnet werden.
Für Geburten ab dem 01.04.2024 gilt:
Der gleichzeitige Bezug von Basiselterngeld ist nur noch für einen Monat zwischen dem 1. und 12. Lebensmonat des Kindes möglich! Ausnahmen gelten für Mehrlingsgeburten, Kindern mit Behinderung, Geschwisterkinder mit einer Behinderung und Frühgeburten.
Für Fragen stehen wir Ihnen gern immer Dienstag von 9 - 18 Uhr und Donnerstag von 9 - 16 Uhr zur Verfügung.
Alternativ können Sie sich mit Ihrem Anliegen auch per Mail an elterngeld@kvbarnim.de wenden.
Weitere Informationen
http://www.bmfsfj.de (Kennwort: Familie, Familienleistung) und
www.arbeitswelt-elternzeit.de.
Die Aufteilung der Zuständigkeit für die Elterngeldfälle erfolgt nach dem 1. Buchstaben des Nachnamen des Kindes
Name | 1. Buchstaben des | Telefonnummer | |
Frau Nichelmann | A, B, C, D, E, | Tel: 03334 214 - 1312 Fax: 03334 214 - 2312 | |
Frau Hindt | F, G, H, L, O, Ö, Q | Tel: 03334 214 - 1226 Fax: 03334 214 - 2226 | |
Frau Bodemann | J, K, M | Tel: 03334 214 - 1223 | |
Frau Grimm | P, S, T, U, X, Y | Tel.: 03334 214 - 1246 | |
Frau Klesinski | I, N, R, V, W, Z | Tel: 03334 214 - 1207 Fax: 03334 214 - 2207 |
Allgemeine Informationen
- ausgefüllter und unterschriebener Antrag
- große Originalgeburtsurkunde Ihres Kindes zur Beantragung von Elterngeld
- aktuelle Meldebescheinigung von der Meldebehörde vom Antragsteller/in und dem Kind oder Vorlage Personalausweis Antragsteller/in
- Nachweis über Kindergeldbezug und Kopie der Geburtsurkunden bei weiterem Kind unter 3 Jahren bzw. weiteren Kindern unter 6 Jahren
Nichtselbständige Tätigkeit
- Originalbescheinigung über den Gesamtzeitraum und die kalendertägliche Höhe des Mutterschaftsgeldes (evtl. auch Negativbescheinigung)
- Bescheinigung über die Höhe und Dauer des Arbeitgeberzuschusses nach dem Mutterschutzgesetz (z. B. Anlage A)
- Elternzeitvereinbarung in Kopie zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber (z. B. Anlage A)
- Einkommensnachweise in Kopie 12 Monate vor Beginn Mutterschutzfrist bzw. 12 Monate vor der Geburt
- Achtung: bei ebenfalls selbständiger Tätigkeit Lohnscheine in Kopie des Jahres vor der Geburt des Kindes einreichen
Selbständige Tätigkeit, Gewerbetreibende und Land- und Forstwirtschaftler
- Einkommenssteuerbescheid in Kopie vom Jahr der Geburt des Kindes oder
- vorläufige Einnahme- Überschussrechnung
Bei Mischeinkünften (Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit und selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb und/oder Land- und Forstwirtschaft) sind jeweils Unterlagen von beiden Einkunftsarten einzureichen.
- BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz)