Einsichtnahme in die Denkmalliste
Denkmale sind nachrichtlich in ein öffentliches Verzeichnis (Denkmalliste) einzutragen. Der Schutz nach dem Denkmalschutzgesetz ist nicht von der Eintragung der Denkmale in die Denkmalliste abhängig.
Die Aufnahme in die Denkmalliste erfolgt von Amts wegen; sie ist kein Verwaltungsakt. Soweit ein Denkmal aufgrund des novellierten Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes in die Denkmalliste eingetragen wurde, können Verfügungsberechtigte die Eigenschaft als Denkmal durch Verwaltungsakt feststellen lassen. Die Denkmalliste wird von der Denkmalfachbehörde geführt und ist dort, im Internet oder bei der unteren Denkmalschutzbehörde einsehbar.
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- § 3 BbgDSchG