Staatsangehörigkeitsbehörde

Standort Haus E 1.OG

Die Staatsangehörigkeitsbehörde im Landkreis Barnim ist Ansprechpartner für Fragen in Bezug auf das Einbürgerungsverfahren bzw. Verfahren nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Die Antragsformulare erhalten Sie direkt durch die Kollegen in der Staatsangehörigkeitsbehörde. 

Bitte beachten Sie, dass eine Einbürgerung mit folgenden Aufenthaltszwecken nicht möglich ist: §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c AufenthG.

Für eine Einbürgerung gem. § 10 Abs. 1 StAG müssen in der Regel folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • 5 Jahre ununterbrochener rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Duldungszeiten sind nicht anrechenbar; Zeiten des Asylverfahrens sind ggf. anrechenbar)
  • geklärte Identität und Staatsangehörigkeit (Nachweis mittels gültigem Nationalpass ggf. Ausnahmen)
  • Abgabe des Bekenntnisses zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes, Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und Ihrer Folgen (nicht abzugeben von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren)
  • unbefristeter Aufenthaltstitel oder Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Aufenthaltszwecke oder als Staatsangehöriger der Schweiz bzw. eines EU-Staates u. dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis nach den bestehenden Abkommen über die Freizügigkeit 
  • Sicherung des Lebensunterhaltes für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen 
  • Keine Verurteilung wegen einer Straftat 
  • Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift (siehe Anlage)
  • Kenntnisse der Rechts- u. Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (siehe Anlage) 

Die Website des Bundes informiert unter folgendem Link umfassend zum Einbürgerungsverfahren. Ferner bietet die Website diverse Tools, wie z. B. ein Erklärvideo und einen digitalen Quick-Check, mit dem Sie überprüfen können, ob Sie die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllen.

http://www.einbürgerung.de

Verkürzungsmöglichkeiten:

Verkürzungsmöglichkeiten sind gem. §10 Abs. 3 StAG möglich. Hierzu bedarf es einer eingehenden Einzelfallentscheidung.

Einbürgerung von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher nach § 9 StAG:

Hier verkürzt sich der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt auf drei Jahre. Die Ehe/Lebenspartnerschaft muss zwei Jahre bestehen. Alle weiteren Voraussetzungen unterliegen dem § 10 Abs. 1 StAG und sind -wie oben genannt- zu erfüllen. 
 

  • 51,00 € bis  255,00 €

Vanessa Schenk

Öffentliche Ordnung

03334 214 1459

Anne Liberka

Öffentliche Ordnung

03334 214 1420

Stefanie Heise

Öffentliche Ordnung

03334 214 1425

zurück