Brunnen zur Grundwassernutzung
Eigenbedarf
Gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz sind Erdaufschlüsse wie Brunnenbohrungen zur Grundwasserentnahme für die Gartenbewässerung oder die Trinkwasserversorgung eines Wohn- oder Wochenendhauses sowie zur Löschwasserversorgung einen Monat vor Beginn der Errichtung schriftlich anzuzeigen. Ergibt sich aus der Anzeige, dass Maßnahmen zum Grundwasserschutz erforderlich sind, kann die Wasserbehörde entsprechende Anordnungen erteilen. Im Prüfungsverfahren kann im Einzelfall eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich werden.
Wird ein Brunnen ohne Anzeige bzw. Einreichung der vollständigen Unterlagen (gemäß Antragsformular) errichtet, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, für die ein Bußgeldrahmen bis zu 50.000 Euro vorgesehen ist. Zudem kann es in solchen Fällen notwendig werden, den Brunnen fachgerecht zurückzubauen.
Gewerblicher und landwirtschaftlicher Bedarf
Die Entnahme von Grundwasser für gewerbliche und landwirtschaftliche Zwecke ist eine Gewässerbenutzung, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf. Gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz muss bei größeren Grundwasserentnahmen geprüft werden, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
Ihre Ansprechpartner:
Fr. Kerlikofsky | Gartenbrunnen, Brunnen für den eigenen Haushalt | 03334 214-1520 |
Hr. Illig | Brunnen für Gewerbe und Landwirtschaft, | 03334 214-1583 |
Heiko Illig
Sachgebiet Wasserbehörde
03334 214 1583
Marlen Kerlikofsky
Sachgebiet Wasserbehörde
03334 214 1520