Beistandschaften
Wir berechnen den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes.
Beratung und Unterstützung im Jugendamt erhalten
Alleinerziehende
- bei Klärung der Vaterschaft
- bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des minderjährigen Kindes
Antrag auf Unterhaltsberechnung für minderjährige Kinder (2023),
und
Junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
zur Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche
Antrag auf Unterhaltsberechnung für junge Volljährige (2023)
Sollte eine gerichtliche Durchsetzung der Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder oder eine gerichtliche Klärung der Vaterschaft minderjähriger Kinder notwendig werden, besteht die Möglichkeit, das Jugendamt auf Antrag gem. § 1712 ff BGB zu bevollmächtigen, im Rahmen einer Beistandschaft für das Kind tätig zu werden.
Wer Ihr Ansprechpartner ist, richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes:
Frau Geyer | C, E, F, G, H, I | Tel: 03334 214 - 1212 |
Herr Jäger | A, D, J, R, Z | Tel: 03334 214 - 1236 |
Frau Pürzel | K, L | Tel: 03334 214 - 1314 Fax 03334 214 - 2314 |
NN | M, N, O, P, Q, Ba - Bn | Tel: 03334 214 - 1247 |
Frau Aßmann | S | Tel: 03334 214 - 1216 |
Frau K. Schuster | T, U, V, W, Y, Bo - Bz | Tel: 03334 214 - 1274 |
Für minderjährige Kinder sieht § 1612a BGB einen aus dem sächlichen Existenzminimum des Kindes abgeleiteten Mindestunterhalt vor.