Baulastenauskunft
Entsprechend dem Gesetz über die Brandenburgische Bauordnung in der derzeitigen gültigen Fassung vom 9. Februar 2021 erfolgt die Führung eines Baulastenverzeichnisses durch die Bauaufsichtsbehörde.
- Baulasten wurden und werden aufgrund dieser bauordnungsrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit Bauanträgen oder Grundstücksteilungen erforderlich.
Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können aufgrund dieses Gesetzes Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihrer Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Bauordnungswidrigkeiten können somit ausgeräumt werden.
- ab Juli 1994 erfolgte mit Runderlaß Nr. 3/1994 des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr die rechtliche Sicherung über beschränkte persönliche Dienstbarkeiten im Grundbuchblatt des belastenden Grundstückes. Bereits bestellte Dienstbarkeiten behalten ihre Gültigkeit, soweit sie nicht durch Baulasten ersetzt oder die Eintragung im Grundbuch gelöscht wurde.
Auskunftsberechtigt ist jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Grundsätzlich berechtigt, Auskunft bzw. Einsicht zu bekommen, sind
- die Eigentümerin /der Eigentümer eines Grundstückes,
- die Personen, die ein Erbbaurecht an einem Grundstück inne haben, sowie
- Berechtigte einer im Grundbuch verzeichneten Auflassungsvormerkung.
Daneben sind Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur/-innen sowie Notar/-innen generell befugt, im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit (z.B. zur Erstellung von amtlichen Lageplänen, zur Vorbereitung und Beurkundung von Kaufverträgen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte) Einsicht in das Baulastenverzeichnis zu nehmen. Ein berechtigtes Interesse können aber auch Personen geltend machen, die beabsichtigen, ein Grundstück zu erwerben und zu diesem Zwecke Informationen über Eintragungen im Baulastenverzeichnis einholen wollen.
Für Rückfragen stehen Ihnen die zuständige Bearbeiter der unteren Bauaufsichtsbehörde gern beratend zur Verfügung.
Hinweise zur Bearbeitung des Antrages:
Die Bearbeitung des Antrages ist gemäß Brandenburgischer Baugebührenordnung vom 12. Mai 2021 gebührenpflichtig.
- formloser Antrag mit Eigentumsnachweis oder Nachweis des berechtigten Interesses
- Baugebührenordnung (BauGebO)