Bauanzeige
Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 mit den dazugehörigen notwendigen Stellplätzen, Abstellplätzen für Fahrräder, Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen im Geltungsbereich eines rechtgültigen Bebauungsplanes nach § 30 BauGB, können auf Wunsch der Bauherrschaft abweichend von den §§ 63 und 64 BbgBO der unteren Bauaufsicht angezeigt werden.
Das Vorhaben darf den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen und die Erschließung muss gesichert sein. Das Bauanzeigeverfahren wird nur auf entsprechenden Antrag des Bauherrn eingeleitet. Es ist nur eröffnet, wenn plankonform gebaut werden soll. Zulassungen oder Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 BauGB) dürfen ebenso wenig erforderlich sein wie Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 67 BbgBO.?
Das Bauanzeigeverfahren bringt eine verfahrensrechtliche Erleichterung und eine deutliche Abkürzung des Verfahrens auf nur einen Monat. Diese Monatsfrist kann erreicht werden, weil eine Verlagerung der Verantwortung auf den Entwurfsverfasser erfolgt. Dazu erklärt der Entwurfsverfasser, dass er die Zulässigkeit des Vorhabens nach den planungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften eingehend geprüft hat und die Verantwortung für diese Prüfung selbst trägt.
Gemäß §?53 BbgBO obliegt der Bauherrschaft, zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung seines nicht genehmigungsfreien Bauvorhabens geeignete am Bau Beteiligte (Entwurfsverfasser / Bauüberwacher / Unternehmer) zu bestellen, die den Anforderungen der §§?54 bis 55 BbgBO entsprechen.?
Der Antrag auf Bauanzeige ist rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn unter Beilegung der vollständigen Bauvorlagen gemäß § 3 Abs. 1 BbgBauVorlV einzureichen. Ein Nachreichen von Unterlagen ist nicht möglich (§?62 Abs. 5 BbgBO). Entspricht die Bauanzeige nicht den Anforderungen des §?62 Abs. 4 BbgBO erfolgt die Untersagung der Bauausführung.?
Wird der Bau von der unteren Bauaufsichtsbehörde fristgerecht frei gegeben, erlischt die Berechtigung zur Bauausführung erst nach vier Jahren.
Die Bauanzeige entfaltet im Gegensatz zur Baugenehmigung keine Konzentrationswirkung, da im Bauanzeigeverfahren keine Baugenehmigung erteilt wird. Weitere erforderliche Genehmigungen (z. B. Fällgenehmigung) müssen somit selbst eingeholt werden.
Zuständigkeiten
Marion Pippow | Telefon | Gemeinde Ahrensfelde |
Daniela Redepenning | Telefon | Gemeinde Wandlitz |
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Bauantrag
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Baubeschreibung
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Erklärung des Bauherrenvertreters
Erklärung des Bauherrenvertreters
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Erklärung des Objektplaners zur Fertigstellung
- Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Bauvorlagenverordnung (BauVorlV)
- Baugebührenordnung (BauGebO)
- rechtskräftiger Bebauungsplan