Ausnahme vom Sonntags- und Ferienreisefahrverbot
LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und LKW mit Anhänger dürfen an Sonn- und Feiertagen gemäß § 30 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in der Zeit von 0:00 Uhr bis 22:00 Uhr nicht fahren. Ausnahmen können durch die Untere Straßenverkehrsbehörde genehmigt werden. Der Antragsteller muss die außerordentliche Dringlichkeit bei Antragstellung darlegen und nachweisen.
In der Ferienreisezeit ist ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Der Zeitraum wird jährlich durch den Gesetzgeber neu festgelegt. Deshalb muss ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung vom LKW-Fahrverbot in der Ferienreisezeit jährlich neu gestellt werden.
50,00 Euro bis 600,00 Euro
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- Vollständig ausgefüllter Antrag
- Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 1 der einzusetzenden Fahrzeuge (auch Anhänger)
- Frachtpapiere
- Zustimmung der IHK bei Beantragung einer Ausnahmegenehmigung auf Zeit