Anordnung von Verkehrszeichen zur Durchführung von Drück- und Treibjagden
Die verkehrsrechtliche Anordnung von Verkehrszeichen zur Durchführung von Drückjagden erfolgt durch die untere Straßenverkehrsbehörde. Die verkehrsrechtliche Anordnung zur Aufstellung der erforderlichen Verkehrszeichen erfolgt gegenüber dem Baulastträger der Straße. Der die Jagd Durchführende muss eine Vereinbarung mit dem Straßenbaulastträger abschließen, die ihm (bei Nachweis der Befähigung zum Aufstellen von Verkehrszeichen nach ZTV-SA) oder einem beauftragten Verkehrssicherungsunternehmen erlaubt, die Verkehrszeichen im Namen des Baulastträgers aufzustellen. Die Verkehrssicherungspflicht geht damit auf den Antragsteller bzw. auf das beauftragte Verkehrssicherungsunternehmen über. Der Antrag muss vollständig ausgefüllt eingereicht werden, wichtig bei Bundes- und Landesstraßen ist stets die Angabe der Straße, des Abschnitts und der betroffenen Strecken-km (z.B.: B 167, Abschnitt 470, km 1,000 bis 5,000 – Bereich zwischen Eberswalde und Trampe). Diese sind an den Leitpfosten ablesbar.
- Vollständig ausgefüllter Antrag
- Verkehrszeichen- und Lageplan