Anlagen in, an, unter und über Gewässern

Gemäß § 87 Brandenburgisches Wassergesetz ist die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen in und an Gewässern genehmigungspflichtig.

Dazu gehören beispielsweise

  • Bootsstege
  • Durchlässe
  • Gewässerkreuzungen.

Auch Anlagen in der Nähe von Gewässern (z.B. Spundwände, Carports, Wege) zählen zu den genehmigungspflichtigen Anlagen. Die wasserrechtliche Genehmigung schließt alle weiteren für das Vorhaben nach Landesrecht und nach dem Bundesnaturschutzrecht erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen ein.

Ihre Ansprechpartner:

 

Fr. Parpart

Steganlagen, Anbindepfähle

03334 214-1504

Fr. Bree

Gewässerkreuzungen, Sonstige Anlagen
in, an, unter und über Gewässern

03334 214-1510

Antje Bree

Sachgebiet Wasserbehörde

03334 214 1510

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