Anlagen in, an, unter und über Gewässern
Gemäß § 87 Brandenburgisches Wassergesetz ist die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen in und an Gewässern genehmigungspflichtig.
Dazu gehören beispielsweise
- Bootsstege
- Durchlässe
- Gewässerkreuzungen.
Auch Anlagen in der Nähe von Gewässern (z.B. Spundwände, Carports, Wege) zählen zu den genehmigungspflichtigen Anlagen. Die wasserrechtliche Genehmigung schließt alle weiteren für das Vorhaben nach Landesrecht und nach dem Bundesnaturschutzrecht erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen ein.
Ihre Ansprechpartner:
Fr. Parpart | Steganlagen, Anbindepfähle | 03334 214-1504 |
Fr. Bree | Gewässerkreuzungen, Sonstige Anlagen | 03334 214-1510 |
- Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für eine Anlage am / im / über / unter einem Gewässer (allgemein)
- Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Steganlagen und Anbindepfähle
- Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für eine Gewässerkreuzung (Medienleitung)