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Sachgebiet Technische Bauaufsicht

Tel: 03334 214-1367
Fax: 03334 214-2367
letzte Änderung am 06.07.2022 letzte Änderung am 02.07.2024 letzte Änderung am 02.07.2024 letzte Änderung am 02.07.2024

Organisation und Durchführung der weitergehenden Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

Der Landkreis organisiert die weitergehende Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen auf Grundlage der Bedarfe der Freiwilligen Feuerwehren der Ämter und amtsfreien Gemein-den. Die Aus- und Fortbildung wird von qualifizierten Kreisausbildern durchgeführt, die nach erfolg-reichem...

letzte Änderung am 30.05.2018

Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes

Der Landkreis als Träger des Rettungsdienstes organisiert die bedarfsgerechte und flächendeckende Notfallrettung von Personen, den qualifizierten Krankentransport sowie die Bewältigung von Massen-anfällen von Verletzten im Zusammenwirken mit dem Katastrophenschutz. Grundlage der...

letzte Änderung am 09.08.2023

Veranstaltungen im öffentlichen Straßenverkehr

Um Veranstaltungen durchzuführen, die sich auf den öffentlichen Straßenverkehr auswirken, muss der Veranstalter einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde stellen. Zu solchen Veranstaltungen zählen z.B. Volksfeste,...

letzte Änderung am 08.06.2023

Aufstellen von Containern, Baugerüsten

Das Einbringen von Hindernissen in den öffentlichen Verkehrsraum (Straßen sowie Gehwege), die vom eigentlichen Nutzungszweck abweichen, bedarf einer Ausnahmegenehmigung durch die Untere Straßenverkehrsbehörde.

letzte Änderung am 08.06.2023

Ausnahme vom Sonntags- und Ferienreisefahrverbot

LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und LKW mit Anhänger dürfen an Sonn- und Feiertagen gemäß § 30 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in der Zeit von 0:00 Uhr bis 22:00 Uhr nicht fahren. Ausnahmen können durch die Untere Straßenverkehrsbehörde genehmigt werden. Der Antragsteller...

letzte Änderung am 08.06.2023

Ausnahme von der Helm- und Gurtpflicht

Die Straßenverkehrsbehörde kann Berechtigten auf Antrag Ausnahmegenehmigungen zur Befreiung vom Anlegen eines Sicherheitsgurts bzw. von der Tragepflicht eines Schutzhelms erteilen. Voraussetzung dafür ist die medizinische Erfordernis, die durch einen Arzt bestätigt werden muss.

letzte Änderung am 17.08.2023
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