24. Juni 2022
Am 19. Juli 2022 läuft die erste Umtauschfrist für bestimmte Führerscheine ab. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die gesetzliche Umtauschfrist für die o.g. Führerscheine vom ursprünglichen Termin (19. Januar 2022) um sechs Monate verlängert. Bis dahin sind die Papierführerscheine von Führerscheininhabern der Altersjahrgänge 1953 bis 1958 umzutauschen.
Indessen läuft bereits die nächste Frist. Am 19. Januar 2023 endet die Umtauschfrist für Papierführerscheine, deren Inhaber in den Jahren 1959 bis 1964 geboren wurden. Schätzungsweise sind davon etwas mehr als 8.000 Bürgerinnen und Bürger im Barnim betroffen. Auch in den Folgejahren ist mit Fallzahlen bis zu 10.000 Umtauschanträgen zu rechnen.
Wie funktioniert das Umtauschverfahren?
Für einen Antrag auf Umtausch ihres Führerscheines benötigen die Bürgerinnen und Bürger ein gültiges Personaldokument, ein biometrisches Lichtbild und den derzeitigen Führerschein. Nachweise über ärztliche Untersuchungen oder ein Sehtest sind für den Umtausch nicht erforderlich, da nur das Dokument verlängert wird.
Das persönliche Erscheinen bei der Führerscheinstelle ist für den Umtausch nicht zwingend erforderlich. Die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Barnim haben die Möglichkeit, den Umtausch des Führerscheines vor Ort in ihrer Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung vorzunehmen. Diese nehmen bereits seit dem 11. September 2009 Fahrerlaubnisanträge und Anträge zum Umtausch von Führerscheinen an.
Unter www.barnim.de/umtausch ist es möglich, zu prüfen, ob der neue Führerschein zur Abholung bereit liegt.
Was passiert, wenn ich meinen Führerschein nicht rechtzeitig tausche?
Damit die Führerscheine nicht ihre Gültigkeit verlieren, sollten deren Besitzer unbedingt die vorgegebenen Termine einhalten und sich zeitnah um den Umtausch kümmern. Wer seinen Führerschein nicht rechtzeitig erneuert, muss mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von zehn Euro rechnen. Auch im Ausland oder bei der Mietwagenleihe können mit den alten Dokumenten Problemen auftreten.
Überblick zu den Umtauschfristen
Der Umtausch der Führerscheine geschieht stufenweise. Je nach Geburtsjahr der Führerscheininhaber oder Ausstellungsjahr des Dokumentes greift die Umtauschpflicht. Für Fahrerlaubnisinhaber, die vor 1953 geboren wurden, gilt grundsätzlich eine Umtauschfrist bis zum 19. Januar 2033
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss | ||
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1953 bis 1958 | 19. Juli 2022 | ||
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 | ||
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 | ||
1971 oder später | 19. Januar 2025 |
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss | ||
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1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 | ||
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 | ||
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 | ||
2008 | 19. Januar 2029 | ||
2009 | 19. Januar 2030 | ||
2010 | 19. Januar 2031 | ||
2011 | 19. Januar 2032 | ||
2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
Robert Bachmann
Pressesprecher