5. Januar 2022
Am 19. Januar 2022 läuft die erste Umtauschfrist für bestimmte Führerscheine ab. Bis dahin sind die Papierführerscheine von Führerscheininhabern der Altersjahrgänge 1953 bis 1958 umzutauschen, die vor 1999 ausgestellt wurden.
Nach dem örtlichen Register der Barnimer Fahrerlaubnisbehörde betrifft das ca. 6.800 Führerscheine. Wobei die Anzahl der betroffenen Barnimer aufgrund von regelmäßigen Zu- und Wegzügen abweichen kann.
„In diesem Jahr haben wir insgesamt fast 4.000 Führerscheine getauscht. Hinzu kommen noch ca. 900 Führerscheine aus dem letzten Jahr. Es sind also noch ein paar Führerscheine zu tauschen“, berichtet Marcel Kerlikofsky, Leiter der Barnimer Fahrerlaubnisbehörde.
Wie läuft das Umtauschverfahren?
Für einen Antrag auf Umtausch ihres Führerscheines benötigen die Bürgerinnen und Bürger ein gültiges Personaldokument, ein biometrisches Lichtbild und den derzeitigen Führerschein. „Ärztliche Untersuchungen oder ein Sehtest sind für den Umtausch nicht erforderlich, da nur das Dokument verlängert wird“, sagt Kerlikofsky.
Das persönliche Erscheinen bei der Führerscheinstelle ist für den Umtausch nicht zwingend erforderlich. Die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Barnim haben die Möglichkeit, den Umtausch des Führerscheines vor Ort in ihrer Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung vorzunehmen. Diese nehmen bereits seit dem 11. September 2009 Fahrerlaubnisanträge und Anträge zum Umtausch von Führerscheinen an.
„Die Zusammenarbeit mit unseren Kommunen ist außerordentlich gut und die Verfahrensweise hat sich bewährt. Dadurch verkürzen sich auch die Wege für die Antragstellenden“, informiert Kerlikofsky.
Unter www.barnim.de/umtausch ist es möglich zu prüfen, ob der neue Führerschein zur Abholung bereit liegt. Die Barnimer Fahrerlaubnisbehörde bietet sogar separate Termine zur Führerscheinabholung an.
Was passiert, wenn ich meinen Führerschein nicht rechtzeitig tausche?
Damit die Führerscheine nicht ihre Gültigkeit verlieren, sollten deren Besitzer unbedingt die vorgegebenen Termine einhalten und sich zeitnah um den Umtausch kümmern. „Wer seinen Führerschein nicht rechtzeitig erneuert, muss mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro rechnen. Auch im Ausland oder bei der Mietwagenleihe kann es mit alten Dokumenten zu Problemen kommen. Der Führerschein ist schlichtweg abgelaufen und nicht mehr gültig“, betont Kerlikofsky.
Vermehrt gibt es Hinweise von anderen Fahrerlaubnisbehörden, dass der erhöhten Terminnachfrage zum Ende der Umtauschfrist aufgrund Corona bedingter Einschränkungen nicht überall entsprochen werden kann. Deshalb hat die Verkehrsministerkonferenz die Innenministerkonferenz gebeten, bei verspätetem Umtausch von Verwarngeldern abzusehen. Ob es dazu kommt und für welchen Zeitraum es gilt, ist unklar.
„Wir haben in den letzten Monaten zusätzliche Termine für den Umtausch und die Abholung der Führerscheine angeboten. Erwartungsgemäß hat sich die Nachfrage zum Jahresende noch einmal erhöht. Dennoch werden auch wir erst einmal von einem Verwarngeld absehen. Wir werden den Betroffenen eine angemessene Frist einräumen. Bis Ende Februar sollte es allen Führerscheininhabern der Altersjahrgänge 1953 bis 1958 möglich sein, ihren alten Papierführerschein zu tauschen“, führt Kerlikofsky weiter aus.
Indessen läuft bereits die nächste Frist. Denn bis zum 19. Januar 2023 haben die Jahrgänge 1959 bis 1964 ihren Papierführerschein umzutauschen. Schätzungsweise sind davon etwas mehr als 8.000 Bürgerinnen und Bürger betroffen. Auch in den Folgejahren ist mit Fallzahlen bis zu 10.000 Umtauschanträgen zu rechnen.
„Die Pandemie hat seit fast zwei Jahren einen deutlichen Einfluss auf die Arbeitssituation. Dennoch ist es uns gelungen, mit erheblichen Anstrengungen einen fristgerechten Umtausch zu ermöglichen. Meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sichern durch ihren Einsatz von montags bis samstags die Arbeitsfähigkeit im direkten Bürgerkontakt. Für den besonderen Einsatz kann ich mich nur bedanken. Es ist gut zu wissen, dass man sich auf sein Team verlassen kann“, betont Kerlikofsky.
Überblick zu den Umtauschfristen
Der Umtausch der Führerscheine geschieht stufenweise. Die erste Frist endet bereits am 19. Januar 2022. Je nach Geburtsjahr der Führerscheininhaber oder Ausstellungsjahr des Dokumentes greift die Umtauschpflicht.
Für Papierführerscheine, die vor dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind, gilt das Geburtsjahr der Fahrerlaubnisinhaber:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
---|---|
vor 1953 | 19. Januar 2033 |
1953 bis 1958 | 19. Januar 2022 |
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
1971 oder später | 19. Januar 2025 |
Bei Kartenführerscheinen, die ab dem 01.01.1999 bis zum 18.01.2013 ohne Befristung ausgestellt wurden, gilt das Ausstellungsjahr:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
---|---|
1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
2008 | 19. Januar 2029 |
2009 | 19. Januar 2030 |
2010 | 19. Januar 2031 |
2011 | 19. Januar 2032 |
2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
Robert Bachmann
Pressesprecher