Leistungen gemäß Landesteilhabegeldgesetz
Im Land Brandenburg besteht zum Ausgleich von behinderungsbedingten Nachteilen und Mehraufwendungen ein Anspruch auf Geldleistungen nach dem Landesteilhabegeldgesetz (LTeilhGG).
Das Landesteilhabegeld wird unabhängig von Einkommen und Vermögen auf Antrag ab dem Monat ausgezahlt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens ab dem Ersten des Antragsmonats. Die Auszahlung erfolgt monatlich.
Leistungsberechtigt gemäß Landesteilhabegeldgesetz sind:
- Personen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch mit Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich oder beider Hände beziehungsweise mit Lähmungen oder gleichartigen Behinderungen
- blinde Menschen und ihnen nach § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
- gehörlose Menschen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit (tritt diese Taubheit oder Schwerhörigkeit erst später auf, gelten diese Personen nur dann als gehörlos im Sinne des Landesteilhabegeldgesetzes, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 Prozent beträgt)
- taubblinde Menschen, denen das Merkzeichen TBl nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 der Schwerbehindertenausweisverordnung zuerkannt worden ist oder die die Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Merkzeichens erfüllen
Das Landesteilhabegeldgesetz sieht ab dem Jahr 2025 eine dynamische Anpassung der Leistungen vor. Die Beträge erhöhen sich damit automatisch zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der Rentenanpassung.
Bei allen blinden und gehörlosen Menschen, die bereits das Landespflegegeld erhalten, ist kein neuer Antrag erforderlich.
Alle blinden, taubblinden und gehörlosen Menschen in stationären Einrichtungen und besonderen Wohnformen müssen einen Antrag beim zuständigen Landkreis stellen.
Ansprechpartner
Verbraucherschutz- und Gesundheitsamt
Gesundheits- und Sozialdienst
E-Mail: gsd@kvbarnim.de