Bestandsregister für Nutztierhaltungen
Tierhalter sind verpflichtet, Bestandsregister nach Tierarten getrennt, in handschriftlicher oder elektronischer Form zu führen. Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit vorzunehmen. Das Bestandsregister muss drei Jahre lang aufbewahrt werden. Diese Aufbewahrungspflicht gilt auch dann, wenn die Tierhaltung aufgegeben wurde. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Tierhalter alle Angaben über Herkunft, Kennzeichnung und gegebenenfalls Bestimmung von Tieren vorzulegen, die sich in den letzten drei Jahren in seinem Besitz befanden oder von ihm gehalten, befördert, vermarktet oder geschlachtet wurden.
- Viehverkehrsverordnung
- Geflügelpestverordnung