Beschreibung
In Schutzgebieten bestehen meist besondere naturschutzrechtliche Verbote. Dazu zählen u. a.:
- das Befahren oder Betreten von Flächen außerhalb von Wegen
- das Befahren von Wald- und Feldwegen
- Hunde ohne Leine laufen zu lassen
- die Errichtung baulicher Anlagen
- das Abschneiden oder Beschädigen von Pflanzen
- Zelten und Feuer anmachen
- motorbetriebene Boote zu benutzen usw.
Unter bestimmten Voraussetzungen, die je nach Schutzgebiet unterschiedlich sind, können von diesen Verboten Befreiungen erteilt werden. Zuständig ist die untere Naturschutzbehörde.
Formulare
Der Antrag muss folgende Mindestangaben enthalten:
- Beschreibung des Vorhabens
- Begründung des Vorhabens
In der Regel sind die Unterlagen 8-fach einzureichen.
Rechtsgrundlage(n)
- jeweilige Schutzverordnung
- § 33 BNatSchG
- § 67 BNatSchG