Beschreibung
Für Schafe und Ziegen ist die Kennzeichnung EU-weit geregelt und die elektronische Kennzeichnung vorgeschrieben. Schafe und Ziegen sind grundsätzlich mit zwei Ohrmarken oder durch Fußfessel zu kennzeichnen, wobei ein Kennzeichen elektronischer Art sein muss.
Jedes Schaf und jede Ziege ist spätestens neun Monate nach der Geburt zu kennzeichnen, jedoch in jedem Fall vor Verlassen des Geburtsbetriebes.
Zugegangene Tiere aus anderen EU-Staaten behalten ihre ursprüngliche Kennzeichnung.
Tiere, die aus Drittstaaten eingeführt werden, sind durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von 14 Tagen nach dem Einstellen, jedoch spätestens vor dem Verbringen aus dem Betrieb zu kennzeichnen.
Bestandsregister
Mit der Einführung der elektronischen Kennzeichnung muss das Bestandsregister neben den bisherigen Angaben auch Angaben zu im Betrieb geborenen und/oder verendeten/geschlachteten Tieren enthalten. Dies gilt sowohl für Zuchttiere als auch für Schlachttiere.
Begleitpapier
Beim Verbringen von Schafen und Ziegen aus dem Bestand ist vom Tierhalter ein Begleitpapier auszufüllen. Das Begleitpapier ist dem Empfänger der Tiere bei Übergabe auszuhändigen. Der Empfänger hat das Begleitpapier vom Tag der Aushändigung an für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren.
Anzeige von Bestandsveränderungen/ Übernahmemeldungen
Jeder Tierhalter, der Schafe und Ziegen in seinen Betrieb übernimmt, hat dies innerhalb von 7 Tagen nach der Übernahme zu melden. Meldepflichtig sind neben landwirtschaftlichen Schaf- und Ziegenhaltern auch Hobbytierhalter, Viehhandelsunternehmen, Schlachtbetriebe, Sammelstellen und nicht landwirtschaftliche Schaf- und Ziegenhalter, wie z.B. Märkte, Messen oder Tier-schauen.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt des LKV Brandenburg zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen.
Rechtsgrundlage(n)
- EU-Tiergesundheitsrechtsaktes (Verordnung (EU) 2016/429)
- Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen
- Viehverkehrsverordnung