Beschreibung
Equiden (Pferde, Esel, Zebras und deren Kreuzungen) dürfen aus einem Bestand nur verbracht oder abgegeben werden, wenn sie von einem Dokument zur Identifizierung begleitet sind (Equidenpass). Alle Equiden, geboren ab dem 01.07.2009 müssen innerhalb von sechs Monaten durch einen Transponder gekennzeichnet und mit einem Equidenpass identifiziert werden.
Die Vorschriften über die Kennzeichnung / Identifizierung von Equiden (Pferde, Esel, Zebras und deren Kreuzungen) ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (DVO) (EU) Nr. 2015/262 sowie der nationalen Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV). Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Sie über die Kennzeichnungs- und Meldevorschriften informieren, die für Sie als Halter von Equiden verbindlich sind. In der Europäischen Union sind alle Equiden zu identifizieren.
Die Identifizierung/Kennzeichnung von Equiden in der Europäischen Union umfasst folgende Elemente:
1. Equidenpass (EP)
als einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument (mit Angabe von:UELN-Nummer = Lebensnummer, Transpondernummer, Beschreibung des Tieres in Textform, Abzeichen-Diagramm, Besitzer/Eigentümer, Lebensmittelstatus des Tieres) ausgestellt innerhalb von 12 Monaten nach der Geburt oder vor dem endgültigen Verlassen des Geburtsbetriebes.
Achtung: Entscheidend ist das Datum der Ausstellung des Passes und nicht das Datum der Antragstellung!
2. Kennzeichnung
mit einem elektronisch auslesbaren Transponder für alle ab dem 1. Juli 2009 geborenen Equiden und für alle vor dem 1. Juli 2009 geborenen Equiden, für die nicht bereits ein Equidenpass ausgestellt wurde.
Verantwortlich für die Beantragung des Pferdepasses und Durchführung der Kennzeichnung ist der Tierhalter.
Halter/Tierhalter im Sinne der ViehVerkV und der EU-DVO ist jeder, der Equiden hält und für die Haltung verantwortlich ist und zwar unabhängig vom Zweck der Haltung, unabhängig ob entgeltlich oder unentgeltlich, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an den gehaltenen Equiden und unabhängig von der Dauer der Haltung. Der Halter/Tierhalter muss dabei nicht zwingend Besitzer oder Eigentümer sein. In diesem Sinne ist z.B. der verantwortliche Betreiber von Pensionsställen Halter der eingestellten Equiden. Ebenso ist der Transporteur
eines Equiden Tierhalter im Sinne der Verordnung. Der Halter/Tierhalter (nicht der Besitzer/Eigentümer) ist verantwortlich dafür, dass die Verpflichtungen aus der EU-DVO und der ViehVerkV eingehalten werden.
Der Tierhalter muss den Eigentümer des Pferdes sowie jeden Eigentümerwechsel der Pass-ausstellenden Stelle mitteilen.
Die Kennzeichnung (= Implantation des Transponders) und Erstellung des Abzeichen-Diagramms darf nur durch einen Tierarzt oder eine sachkundige Person des Pferdezuchtverbandes erfolgen. Die Implantationsstelle ( linke Halsseite) sowie die individuelle Transpondernummer sind im Passantrag durch denjenigen, der die Implantation vornimmt, zu dokumentieren.
Rechtsgrundlage(n)
EU-Tiergesundheitsrechtsakt (Verordnung (EU) 2016/429)
Verordnung (EU) 2008/504
Durchführungsverordnung (DVO) (EU) Nr. 2015/262
Tiergesundheitsgesetz
Viehverkehrsverordnung