Beschreibung
Nach § 11 Tierschutzgesetz benötigen bestimmte Tätigkeiten der Erlaubnis durch das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.
Erlaubnispflichtig sind folgende Betriebsarten:
- Versuchstierzuchten und -haltungen
- Tierheime oder ähnliche Einrichtungen
- Zoologische Gärten oder andere Einrichtungen in denen Tiere gehalten werden und zur Schau gestellt werden
- Einrichtungen, die Hunde für Dritte zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten
- Tierbörsen zum Zweck des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte
- gewerbsmäßige Zucht und Haltung von Wirbeltieren außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild
- gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren
- gewerbsmäßiger Reit- oder Fahrbetrieb und Pensionspferdehaltung
- gewerbsmäßiges zur Schau stellen von Tieren oder Tiere für solche Zwecke zur Verfügung stellen
- gewerbsmäßige Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge
Für weitere Informationen zur § 11 Erlaubnis:
Gebühren
- gebührenpflichtig gemäß gültiger Gebührenordnung des Landes Brandenburg
Benötigte Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz
- Sachkundenachweis
- Nachweis der Zuverlässigkeit (einfaches polizeiliches Führungszeugnis)
- Unterlagen zu Haltungssystemen
- Detaillierte Planungsunterlagen des Vorhabens
- Weiterführende Beschreibung des Vorhabens
Rechtsgrundlagen
- Tierschutzgesetz
- Qualzucht-Datenbank
- Tierschutz-Hundeverordnung
- Hundehalteverordnung
- Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
- Leitlinien und Gutachten - BMEL
- Leitlinien - TVT
- Tierhaltung - LAVES