Öffnungszeiten

Mo, Mi bis Fr Termine nach Vereinbarung

Di 9:00 - 18:00 Uhr

ÖPNV

Rollstuhlgerecht

Parkplatz vorhanden

Anzeigepflicht von Tierseuchen

Beschreibung

Jeder Tierhalter oder sein Vertreter, Tierarzt, Tiergesundheitsaufseher, Tiergesundheitskontrolleure, Veterinärassistenten, Veterinäringenieure, Veterinärtechniker, Veterinärhygienekontrolleure, amtliche Fachassistenten, Lebensmittelkontrolleure, Futtermittelkontrolleure, Bienensachverständige, Fischereisachverständige, Fischereiberater, Fischereiaufseher, Natur- und Landschaftspfleger, Hufschmiede und Klauenpfleger, ferner Personen, die gewerbsmäßig schlachten, Besamungsbeauftragte sowie die Untersuchungseinrichtungen sind verpflichtet, bei Ausbruch oder Verdacht von Tierseuchen unverzüglich das Veterinäramt davon in Kenntnis zu setzen.

Unverzüglich bedeutet: ohne jeden Zeitverlust und ohne schuldhafte Verzögerung. Auch am Wochenende darf es keine Verzögerung geben. Der Amtstierarzt oder sein Vertreter sind immer zu erreichen.

Die Bedeutung der unverzüglichen Tierseuchenanzeige sollte jedem Tierbesitzer klar sein. Eine Tierseuchenverheimlichung oder eine verspätete Anzeige würde den betreffenden Tierbesitzer mit einer schweren Verantwortung belasten, da gegebenenfalls die Tierseuche direkt (beispielsweise über den Tierhandel) oder indirekt (beispielsweise über den Personenverkehr) aus dem Gehöft verschleppt und weit verbreitet werden kann.

Anzeigepflichtige Tierseuchen

Im innerstaatlichen und internationalen Handelsverkehr ist das Freisein von Tierseuchen Vorbedingung für die Freizügigkeit des Handels. Die Tierseuchenbekämpfung ist eine Gemeinschaftsaufgabe von Staat und Tierhaltern, sowohl zum eigenen Schutz als auch zur planvollen Entwicklung des internationalen Tierverkehrs. Ohne weitsichtige Maßnahmen für die Gesundheit der Viehbestände ist keine Leistungszucht möglich.

Staatliche Maßnahmen zum Schutze der Tierbestände
Die staatlichen Maßnahmen zum Schutze der Tierbestände setzen dort ein, wo der einzelne Besitzer allein seinen Bestand vor Verlusten nicht schützen kann. Die Notwendigkeit staatlicher Maßnahmen ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Tierseuche eine volkswirtschaftliche Bedeutung hat, gemeingefährlich ist oder die menschliche Gesundheit gefährdet. Die Anzeigepflicht für die genannten Tierseuchen soll bewirken, dass Seuchenausbrüche frühzeitig erkannt und getilgt werden können, bevor die Tierseuche weiterverbreitet wird. Anzeigepflichtig ist nicht nur der Ausbruch (d. h. die amtliche Feststellung) einer Tierseuche, sondern bereits der Tierseuchenverdacht. Tierseuchen können in ihrem Erscheinungsbild so verschieden auftreten, dass bereits jeder Tierseuchenverdacht umgehend durch entsprechende Untersuchungen abgeklärt werden muss. Es liegt im eigenen Interesse des Tierbesitzers, so bald wie möglich über die seuchenverdächtigen Erscheinungen Klarheit zu bekommen, weil die Ausscheidung der

Tierseuchenerreger in der Regel schon im Zeitraum von der Ansteckung bis zum Auftreten der Erkrankung (Inkubationsstadium) beginnt und zur Vermeidung größerer Verluste möglichst frühzeitig Maßnahmen zur Bekämpfung der Tierseuche eingeleitet werden müssen.

 

Rechtsgrundlagen

EU-Tiergesundheitsrechtsaktes (Verordnung (EU) 2016/429)
Tiergesundheitsgesetz 
Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen

Landkreis Barnim - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

+49 3334 2141600

+49 3334 2142600

veterinaeramt(at)kvbarnim.de

barnim.de

Am Markt 1
16225 Eberswalde

Öffnungszeiten

Dienstag 9 bis 18 Uhr

Donnerstag 9 bis 16 Uhr

Montag bis Freitag: Termin nach Vereinbarung

Rollstuhlgerecht

Parkplatz vorhanden