Beschreibung
Jeder Tierhalter oder sein Vertreter, Tierarzt, Tiergesundheitsaufseher, Tiergesundheitskontrolleure, Veterinärassistenten, Veterinäringenieure, Veterinärtechniker, Veterinärhygienekontrolleure, amtliche Fachassistenten, Lebensmittelkontrolleure, Futtermittelkontrolleure, Bienensachverständige, Fischereisachverständige, Fischereiberater, Fischereiaufseher, Natur- und Landschaftspfleger, Hufschmiede und Klauenpfleger, ferner Personen, die gewerbsmäßig schlachten, Besamungsbeauftragte sowie die Untersuchungseinrichtungen sind verpflichtet, bei Ausbruch oder Verdacht von Tierseuchen unverzüglich das Veterinäramt davon in Kenntnis zu setzen.
Unverzüglich bedeutet: ohne jeden Zeitverlust und ohne schuldhafte Verzögerung. Auch am Wochenende darf es keine Verzögerung geben. Der Amtstierarzt oder sein Vertreter sind immer zu erreichen.
Die Bedeutung der unverzüglichen Tierseuchenanzeige sollte jedem Tierbesitzer klar sein. Eine Tierseuchenverheimlichung oder eine verspätete Anzeige würde den betreffenden Tierbesitzer mit einer schweren Verantwortung belasten, da gegebenenfalls die Tierseuche direkt (beispielsweise über den Tierhandel) oder indirekt (beispielsweise über den Personenverkehr) aus dem Gehöft verschleppt und weit verbreitet werden kann.
Anzeigepflichtige Tierseuchen
Im innerstaatlichen und internationalen Handelsverkehr ist das Freisein von Tierseuchen Vorbedingung für die Freizügigkeit des Handels. Die Tierseuchenbekämpfung ist eine Gemeinschaftsaufgabe von Staat und Tierhaltern, sowohl zum eigenen Schutz als auch zur planvollen Entwicklung des internationalen Tierverkehrs. Ohne weitsichtige Maßnahmen für die Gesundheit der Viehbestände ist keine Leistungszucht möglich.
Staatliche Maßnahmen zum Schutze der Tierbestände
Die staatlichen Maßnahmen zum Schutze der Tierbestände setzen dort ein, wo der einzelne Besitzer allein seinen Bestand vor Verlusten nicht schützen kann. Die Notwendigkeit staatlicher Maßnahmen ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Tierseuche eine volkswirtschaftliche Bedeutung hat, gemeingefährlich ist oder die menschliche Gesundheit gefährdet. Die Anzeigepflicht für die genannten Tierseuchen soll bewirken, dass Seuchenausbrüche frühzeitig erkannt und getilgt werden können, bevor die Tierseuche weiterverbreitet wird. Anzeigepflichtig ist nicht nur der Ausbruch (d. h. die amtliche Feststellung) einer Tierseuche, sondern bereits der Tierseuchenverdacht. Tierseuchen können in ihrem Erscheinungsbild so verschieden auftreten, dass bereits jeder Tierseuchenverdacht umgehend durch entsprechende Untersuchungen abgeklärt werden muss. Es liegt im eigenen Interesse des Tierbesitzers, so bald wie möglich über die seuchenverdächtigen Erscheinungen Klarheit zu bekommen, weil die Ausscheidung der
Tierseuchenerreger in der Regel schon im Zeitraum von der Ansteckung bis zum Auftreten der Erkrankung (Inkubationsstadium) beginnt und zur Vermeidung größerer Verluste möglichst frühzeitig Maßnahmen zur Bekämpfung der Tierseuche eingeleitet werden müssen.
Rechtsgrundlagen
EU-Tiergesundheitsrechtsaktes (Verordnung (EU) 2016/429)
Tiergesundheitsgesetz
Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen