Beschreibung
Nutztier- bzw. gewerbliche Tiertransporte sind sofern die Tiere innergemeinschaftlich oder in Drittstaaten verbracht werden sollen, von einer Gesundheitsbescheinigung (TRACES) zu begleiten. Darüber hinaus ist die Nämlichkeit und die Transportfähigkeit der Tiere zu bestätigen.
Die Unterteilung der Transporte erfolgt in kurze (unter 8 Stunden) und lange Transporte (über 8 Stunden). Lange Tiertransporte sind vom amtlichen Tierarzt abzufertigen.
Die Transporte müssen dem Veterinäramt rechtzeitig gemeldet werden und es muss ein Kontrolltermin mit dem zuständigen Veterinäramt (Versandort) vereinbart werden.
Allgemeine Bedingungen für den Transport von Tieren
- Tiere müssen transportfähig sein
- Das Personal muss qualifiziert sein
- Der Transport muss so kurz wie möglich gehalten werden, Verzögerungen sind zu vermeiden
- Tiere benötigen eine ausreichende Bodenfläche sowie Standhöhe, um sich ausreichend bewegen zu können
- Das Transportmittel muss für die entsprechende Tierart geeignet sein
- Es müssen geeignete Verlade- und Entladevorrichtungen für die entsprechende Tierart vorhanden sein
- Der Transport muss so durchgeführt werden, dass die Bedürfnisse der Tiere soweit wie möglich erfüllt werden
- Tiere müssen während des Transportes angemessen versorgt werden
- Das Transportmittel muss über genügend Einstreu verfügen
Gebühren
gebührenpflichtig gemäß gültiger Gebührenordnung des Landes Brandenburg
Benötigte Unterlagen
Kurze Transporte (unter 8 Stunden)
- TRACES-Antrag
- Zulassung des Transportunternehmens (Typ 1 oder Typ 2)
- Befähigungsnachweis der Fahrer
- Zulassungsnachweiß der Transportmittel für die entsprechende Tierart
Lange Transporte (über 8 Stunden)
- TRACES-Antrag
- Zulassung des Transportunternehmens für lange Transporte (Typ 2)
- Befähigungsnachweis der Fahrer
- Zulassungsnachweiß der Transportmittel für die entsprechende Tierart
- Fahrtenbuch mit detaillierter Planung
- Weitere Angaben: siehe Checkliste lange Transporte
Rechtsgrundlage(n)
BMEL - EU-Tierschutztransportverordnung
Verordnung (EG) 1/2005
Tierschutztransportverordnung